Verantwortlicher
Entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (Art. 4) — meist das Unternehmen selbst; trägt die zentrale Verantwortung.
Die Datenschutz-Grundverordnung regelt EU-weit den Umgang mit personenbezogenen Daten — unmittelbar geltend und ergänzt durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie verpflichtet jedes Unternehmen zu Rechtmäßigkeit, Transparenz und einer nachweisbaren Rechenschaftspflicht (Art. 5). Ihr interaktiver Wissens-Hub für den Überblick.
Die vier wichtigsten Punkte zum Datenschutz nach DSGVO — in 30 Sekunden erfasst.
Die Datenschutz-Grundverordnung — offiziell die Verordnung (EU) 2016/679 — regelt seit 2018 EU-weit einheitlich den Umgang mit personenbezogenen Daten. Sie schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten und schafft zugleich freien Datenverkehr im Binnenmarkt.
Als EU-Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland wird sie durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt, das die nationalen Öffnungsklauseln ausfüllt — etwa beim Beschäftigtendatenschutz oder der Benennung des Datenschutzbeauftragten.
Gut zu wissen: Die zentralen Grundsätze stehen in Art. 5 — u. a. Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und die Rechenschaftspflicht. Sie sind der Maßstab für jede Verarbeitung.
Die DSGVO gilt für jede Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet — von Kunden über Mitarbeitende bis zu Interessenten. Vier Rollen stehen im Fokus:
Entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (Art. 4) — meist das Unternehmen selbst; trägt die zentrale Verantwortung.
Verarbeitet Daten weisungsgebunden für den Verantwortlichen — geregelt über einen AV-Vertrag nach Art. 28.
Überwacht die Einhaltung der DSGVO und berät das Unternehmen — verpflichtend ab bestimmten Schwellen (§ 38 BDSG, Art. 37).
Die natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden — Trägerin der Betroffenenrechte nach Art. 12–22.
Vier Pflichtenbereiche bestimmen, was Unternehmen konkret umsetzen müssen — von der Rechtsgrundlage bis zur nachweisbaren Dokumentation.
Jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6; Betroffene sind transparent zu informieren (Art. 12–14).
Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30) und lückenlose Dokumentation belegen die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2).
Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32) schützen Daten angemessen; bei hohem Risiko ist eine DSFA (Art. 35) durchzuführen.
Betroffenenrechte (Art. 12–22) sind fristgerecht umzusetzen; Datenpannen sind binnen 72 Stunden zu melden (Art. 33/34).
Haken Sie ab, was bereits erledigt ist — der Fortschrittsbalken zeigt Ihnen live, wo Sie stehen.
Vom Inkrafttreten bis zu den laufenden Reaktionsfristen — entlang der Zeitachse sehen Sie, was gilt, und an welchen Stellen tribeta Sie konkret unterstützt.
Die VO (EU) 2016/679 tritt am 24. Mai 2016 in Kraft und startet eine zweijährige Übergangsphase bis zur unmittelbaren Anwendbarkeit.
Seit dem 25. Mai 2018 ist die DSGVO EU-weit unmittelbar anwendbar — ergänzt durch das neu gefasste BDSG. Alle Pflichten sind seither verbindlich.
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Zur DSB-AusbildungEine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden zu melden — bei hohem Risiko zusätzlich den Betroffenen.
Anträge betroffener Personen — etwa auf Auskunft oder Löschung — sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten; nur in begründeten Fällen verlängerbar.
Der Datenschutz-Check prüft Ihre Prozesse für Betroffenenrechte und liefert einen priorisierten Fahrplan bis zur Konformität.
Datenschutz-Check anfragenDie DSGVO gibt betroffenen Personen weitreichende Rechte. Diese Übersicht zeigt Rechtsgrundlage, Frist und Grenzen — und wo tribeta unterstützt.
Hinweis: Jedes Betroffenenrecht muss fristgerecht und dokumentiert bearbeitet werden. tribeta unterstützt beim Aufbau der Prozesse und der nachweissicheren Dokumentation.
Die Höhe der Bußgelder ist gestaffelt und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes — es gilt jeweils der höhere Betrag aus Festbetrag und Umsatzanteil.
Achtung: Bußgelder sind nur ein Teil des Risikos. Reputationsschäden, Schadensersatzansprüche der Betroffenen (Art. 82) und Vertrauensverluste können weit schwerer wiegen. Frühzeitige Compliance zahlt sich doppelt aus.
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Wir übernehmen die Rolle Ihres DSB — unabhängig, fachkundig und haftungssicher, ohne internen Interessenkonflikt.
Mehr erfahrenAwareness-Schulung zu IT-Sicherheit & Informationsschutz — verständlich aufbereitet, nachweissicher belegbar.
Mehr erfahrenEintägige Rezertifizierung für benannte Datenschutzbeauftragte — aktuelles Recht und Praxis.
Mehr erfahrenWir gestalten Ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen und begleiten die Datenschutz-Folgenabschätzung.
Mehr erfahrenDie zentralen Begriffe des Datenschutzrechts — kompakt und verständlich erklärt.
In der Regel, sobald mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Unabhängig von der Personenzahl besteht die Pflicht zudem bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien oder regelmäßiger, systematischer Überwachung (Art. 37 DSGVO).
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen — etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Standort- oder Gesundheitsdaten. Sobald ein Personenbezug herstellbar ist, greift die DSGVO.
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden zu melden (Art. 33). Besteht ein hohes Risiko für die Betroffenen, sind auch diese zu benachrichtigen (Art. 34).
Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83). Für formale Pflichtverletzungen gilt die niedrigere Stufe von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Umsatzes.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 dokumentiert, welche personenbezogenen Daten Ihr Unternehmen zu welchen Zwecken, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Empfängern verarbeitet. Es ist ein zentraler Baustein der Rechenschaftspflicht und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
In drei Schritten: Bestandsaufnahme der Verarbeitungen und Rechtsgrundlagen, Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie zielgruppengerechte Schulung der Mitarbeitenden. tribeta begleitet Sie von der Standortbestimmung über den externen Datenschutzbeauftragten bis zum Nachweis.
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