Arbeitgeber / Unternehmer
Trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Bereitstellung der Mittel. Nicht delegierbar ist die Grundverantwortung.
Jeder Arbeitgeber muss Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Zentrale Instrumente sind die Gefährdungsbeurteilung und die regelmäßige Unterweisung. Ihr interaktiver Wissens-Hub für den Überblick.
Die vier wichtigsten Punkte zur Arbeitssicherheit — in 30 Sekunden erfasst.
Arbeitssicherheit umfasst alle Maßnahmen, mit denen ein Arbeitgeber Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet. Rechtlicher Kern ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ergänzt durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die DGUV Vorschriften sowie zahlreiche Verordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Das ArbSchG verfolgt einen präventiven, prozesshaften Ansatz: Der Arbeitgeber ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung (§ 5) die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz, leitet daraus Schutzmaßnahmen ab und überprüft deren Wirksamkeit fortlaufend. Regelmäßige Unterweisungen stellen sicher, dass die Beschäftigten sicher handeln.
Gut zu wissen: Die Pflichten gelten größenunabhängig — bereits ab dem ersten Beschäftigten. Auch Kleinstbetriebe müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren.
Das ArbSchG gilt für jeden Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten — branchen- und größenunabhängig. Vier Rollen tragen dabei besondere Verantwortung:
Trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Bereitstellung der Mittel. Nicht delegierbar ist die Grundverantwortung.
Berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit — zu bestellen nach ASiG und DGUV Vorschrift 2.
Berät zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Ergonomie und Gesundheitsvorsorge — ebenfalls verpflichtend zu bestellen (ASiG, DGUV V2).
Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII) — unterstützt ehrenamtlich bei der Umsetzung im Betriebsalltag.
Vier Pflichtenbereiche bestimmen, was Betriebe konkret umsetzen müssen — von der Gefährdungsbeurteilung bis zur lückenlosen Dokumentation.
Der Arbeitgeber ermittelt für jeden Arbeitsplatz die Gefährdungen, leitet Schutzmaßnahmen ab und hält die Beurteilung aktuell — die zentrale Grundpflicht des Arbeitsschutzes.
Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen — bei Jugendlichen halbjährlich, arbeitsplatzbezogen und dokumentiert.
Arbeitgeber müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen sowie die Erste-Hilfe-Organisation und persönliche Schutzausrüstung (PSA) sicherstellen.
Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen, Unterweisungen und Betriebsanweisungen sind schriftlich vorzuhalten und im Prüffall vorzulegen.
Haken Sie ab, was bereits erledigt ist — der Fortschrittsbalken zeigt Ihnen live, wo Sie stehen.
Der Arbeitsschutz ist über Jahrzehnte gewachsen und wirkt heute als fortlaufender Prozess. Entlang der Zeitachse sehen Sie die Meilensteine — und wo tribeta Sie konkret unterstützt.
Das ASiG verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen — die Grundlage der betrieblichen Arbeitsschutzbetreuung.
Das ArbSchG setzt die EU-Rahmenrichtlinie um und führt die Gefährdungsbeurteilung (§ 5) sowie die Unterweisungspflicht (§ 12) als zentrale Instrumente ein.
Wir unterstützen bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG — strukturiert und nachweissicher.
Zur GefährdungsbeurteilungDie DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung — abhängig von Betriebsart und Beschäftigtenzahl.
Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen (Jugendliche halbjährlich); die Gefährdungsbeurteilung ist bei Änderungen von Tätigkeit, Technik oder Arbeitsplatz zu aktualisieren.
Mit unserer Online-Arbeitsschutz-Unterweisung erfüllen Sie den jährlichen Turnus effizient — inklusive Teilnahmenachweis für Ihre Dokumentation.
Zur Online-UnterweisungDie Gefährdungsbeurteilung betrachtet unterschiedliche Gefährdungsarten. Für jede leiten sich typische Schutzmaßnahmen und Unterweisungsinhalte ab.
Hinweis: Jede Gefährdungsart ist arbeitsplatzbezogen zu beurteilen und die Beurteilung zu dokumentieren. tribeta unterstützt bei der Ermittlung und den daraus folgenden Maßnahmen.
Verstöße gegen den Arbeitsschutz sind bußgeldbewehrt — bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben und Gesundheit werden sie zur Straftat.
Achtung: Bußgelder sind nur ein Teil des Risikos. Bei Arbeitsunfällen drohen zusätzlich Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, zivilrechtliche Haftung und Reputationsschäden. Vorbeugender Arbeitsschutz zahlt sich doppelt aus.
Von der Unterweisung bis zur externen Fachkraft — nachweissicher, digital und zum transparenten Preis.
Erfüllen Sie den jährlichen Unterweisungsturnus nach § 12 ArbSchG digital — inklusive Teilnahmenachweis für Ihre Dokumentation.
Mehr erfahrenStrukturierte Begleitung bei Erstellung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG — inklusive Maßnahmenplan.
Mehr erfahrenErfüllen Sie Ihre Bestellpflicht nach ASiG und DGUV V2 mit einer externen Sifa — flexibel und passend zur Betriebsgröße.
Mehr erfahrenWir vermitteln die verpflichtende arbeitsmedizinische Betreuung nach ASiG — für Vorsorge, Ergonomie und Eignungsuntersuchungen.
Mehr erfahrenDie zentralen Begriffe des Arbeitsschutzes — kompakt und verständlich erklärt.
Nach § 12 ArbSchG sind Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Bei Jugendlichen ist die Unterweisung halbjährlich zu wiederholen. Zusätzlich ist bei Veränderungen von Aufgaben, Technik oder Arbeitsverfahren anlassbezogen zu unterweisen.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die systematische Ermittlung aller Gefährdungen an einem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber bewertet die Gefährdungen, leitet Schutzmaßnahmen ab, setzt sie um und überprüft ihre Wirksamkeit. Sie ist zu dokumentieren und bei Änderungen zu aktualisieren — die zentrale Grundpflicht des Arbeitsschutzes.
Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber mit Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und einen Betriebsarzt bestellen — so schreiben es das ASiG und die DGUV Vorschrift 2 vor. Art und Umfang der Betreuung richten sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl; für Kleinbetriebe gibt es das alternative Unternehmermodell.
Verstöße gegen das ArbSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 25 ArbSchG). Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 26 ArbSchG).
Ja. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Grundsätze des ArbSchG gelten auch bei Arbeit von zu Hause. Bei Telearbeitsplätzen ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten; die Gefährdungsbeurteilung muss die häusliche Arbeitssituation einbeziehen und die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen.
Das Arbeitsschutzgesetz gilt größenunabhängig — bereits ab dem ersten Beschäftigten. Auch Kleinstbetriebe müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, unterweisen und die betriebliche Betreuung sicherstellen. Ein Sicherheitsbeauftragter ist zusätzlich ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen (§ 22 SGB VII).
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