Ermittlung der Gefährdungen
Systematische Erfassung der Gefährdungen je Arbeitsbereich und Tätigkeit vor Ort oder remote.
Rechtssichere Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – wir ermitteln und bewerten Gefährdungen, legen Maßnahmen fest und dokumentieren alles prüfsicher. Die Grundlage Ihres gesamten Arbeitsschutzes.
Ihre Gefährdungsbeurteilung deckt alle Pflichten nach § 5 ArbSchG ab — von der Ermittlung über die Maßnahmen bis zur prüfsicheren Dokumentation.
Systematische Erfassung der Gefährdungen je Arbeitsbereich und Tätigkeit vor Ort oder remote.
Risikobewertung anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensschwere.
Ableitung wirksamer Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, personenbezogen).
Einbezug psychischer Belastungen am Arbeitsplatz nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Überprüfung der umgesetzten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Anpassung bei Bedarf.
Vollständige, nachvollziehbare Dokumentation nach § 6 ArbSchG als Nachweis gegenüber Behörden.
Konkreter Plan mit Verantwortlichkeiten und Terminen für die Umsetzung aller Maßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Pflicht jedes Arbeitgebers — unabhängig von der Betriebsgröße.
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht bereits ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ArbSchG).
Betriebe, die neue Arbeitsplätze einrichten oder neue Tätigkeiten und Arbeitsmittel einführen.
Unternehmen nach baulichen Änderungen, neuen Verfahren oder nach einem Arbeitsunfall.
Organisationen ohne dokumentierte oder mit veralteter Gefährdungsbeurteilung.
In vier klaren Schritten von der Bestandsaufnahme zur wirksamen, dokumentierten Beurteilung.
Wir erfassen Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Arbeitsmittel bei einer Begehung vor Ort oder remote.
Systematische Ermittlung der Gefährdungen und Bewertung nach Eintritt und Schadensschwere.
Ableitung wirksamer Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip mit Verantwortlichkeiten und Fristen.
Prüfsichere Dokumentation sowie Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen.
Sie erfüllen die Kernpflicht des Arbeitsschutzes, schützen Ihre Beschäftigten und vermeiden Bußgelder.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die Grundlage jedes rechtssicheren Arbeitsschutzes.
Wirksame Schutzmaßnahmen senken Gefährdungen und beugen Unfällen und Erkrankungen vor.
Eine fehlende oder mangelhafte Beurteilung kann mit Bußgeldern bis 25.000 € geahndet werden.
Die Ergebnisse bilden die Basis für gezielte Unterweisungen und Betriebsanweisungen.
Vollständige Nachweise nach § 6 ArbSchG — jederzeit vorlagefähig gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft.
Diese Leistung befindet sich in Vorbereitung und ist in Kürze buchbar. Fordern Sie vorab ein unverbindliches Angebot an – wir informieren Sie zum Start.
Individuelles Angebot anfordernJa. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen — bereits ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis zudem dokumentiert werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Sie muss aktualisiert werden, sobald sich maßgebliche Bedingungen ändern — etwa bei neuen Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Umbauten oder nach Unfällen. Auch ohne Änderungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, in der Regel jährlich.
Ja. Seit 2013 sind psychische Belastungen am Arbeitsplatz ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Wir beziehen Faktoren wie Arbeitsintensität, Arbeitszeit und soziale Beziehungen strukturiert in die Beurteilung ein.
Bausteine, die Ihre Gefährdungsbeurteilung sinnvoll ergänzen.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Wir prüfen Ihren Bedarf und schlagen das passende Vorgehen vor.