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Leistung · Arbeitssicherheit

Gefährdungs­beurteilung

Rechtssichere Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – wir ermitteln und bewerten Gefährdungen, legen Maßnahmen fest und dokumentieren alles prüfsicher. Die Grundlage Ihres gesamten Arbeitsschutzes.

Bald verfügbar Nach § 5 ArbSchG Prüfsichere Doku
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Leistungsumfang

Was ist in der Gefährdungsbeurteilung enthalten?

Ihre Gefährdungsbeurteilung deckt alle Pflichten nach § 5 ArbSchG ab — von der Ermittlung über die Maßnahmen bis zur prüfsicheren Dokumentation.

Ermittlung der Gefährdungen

Systematische Erfassung der Gefährdungen je Arbeitsbereich und Tätigkeit vor Ort oder remote.

Bewertung nach Eintritt & Schwere

Risikobewertung anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensschwere.

Festlegung von Schutzmaßnahmen

Ableitung wirksamer Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, personenbezogen).

Berücksichtigung psychischer Belastungen

Einbezug psychischer Belastungen am Arbeitsplatz nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.

Wirksamkeitskontrolle

Überprüfung der umgesetzten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Anpassung bei Bedarf.

Prüfsichere Dokumentation

Vollständige, nachvollziehbare Dokumentation nach § 6 ArbSchG als Nachweis gegenüber Behörden.

Maßnahmen- & Fristenplan

Konkreter Plan mit Verantwortlichkeiten und Terminen für die Umsetzung aller Maßnahmen.

Zielgruppe

Für wen ist die Gefährdungsbeurteilung geeignet?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Pflicht jedes Arbeitgebers — unabhängig von der Betriebsgröße.

Jeder Arbeitgeber

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht bereits ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ArbSchG).

Neue Arbeitsplätze & Tätigkeiten

Betriebe, die neue Arbeitsplätze einrichten oder neue Tätigkeiten und Arbeitsmittel einführen.

Nach Umbauten oder Unfällen

Unternehmen nach baulichen Änderungen, neuen Verfahren oder nach einem Arbeitsunfall.

Betriebe ohne aktuelle Beurteilung

Organisationen ohne dokumentierte oder mit veralteter Gefährdungsbeurteilung.

Ablauf

Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung ab?

In vier klaren Schritten von der Bestandsaufnahme zur wirksamen, dokumentierten Beurteilung.

  1. 01

    Bestandsaufnahme & Begehung

    Wir erfassen Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Arbeitsmittel bei einer Begehung vor Ort oder remote.

  2. 02

    Gefährdungen ermitteln & bewerten

    Systematische Ermittlung der Gefährdungen und Bewertung nach Eintritt und Schadensschwere.

  3. 03

    Maßnahmen festlegen

    Ableitung wirksamer Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip mit Verantwortlichkeiten und Fristen.

  4. 04

    Dokumentation & Wirksamkeitskontrolle

    Prüfsichere Dokumentation sowie Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen.

Ihr Nutzen

Was bringt Ihnen die Gefährdungsbeurteilung?

Sie erfüllen die Kernpflicht des Arbeitsschutzes, schützen Ihre Beschäftigten und vermeiden Bußgelder.

Erfüllt die Kernpflicht des Arbeitsschutzes

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die Grundlage jedes rechtssicheren Arbeitsschutzes.

Schützt Ihre Beschäftigten

Wirksame Schutzmaßnahmen senken Gefährdungen und beugen Unfällen und Erkrankungen vor.

Vermeidet Bußgelder

Eine fehlende oder mangelhafte Beurteilung kann mit Bußgeldern bis 25.000 € geahndet werden.

Grundlage für Unterweisungen

Die Ergebnisse bilden die Basis für gezielte Unterweisungen und Betriebsanweisungen.

Prüfsichere Dokumentation

Vollständige Nachweise nach § 6 ArbSchG — jederzeit vorlagefähig gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft.

Preis

Was kostet die Gefährdungsbeurteilung?

Bald verfügbar

Diese Leistung befindet sich in Vorbereitung und ist in Kürze buchbar. Fordern Sie vorab ein unverbindliches Angebot an – wir informieren Sie zum Start.

Individuelles Angebot anfordern
  • Ermittlung & Bewertung aller Gefährdungen
  • Schutzmaßnahmen nach TOP-Prinzip
  • Berücksichtigung psychischer Belastungen
  • Maßnahmen- & Fristenplan
  • Prüfsichere Dokumentation nach § 6 ArbSchG
  • Wirksamkeitskontrolle inklusive
Häufige Fragen

Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen — bereits ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis zudem dokumentiert werden.

Wie oft muss ich sie aktualisieren?

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Sie muss aktualisiert werden, sobald sich maßgebliche Bedingungen ändern — etwa bei neuen Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Umbauten oder nach Unfällen. Auch ohne Änderungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, in der Regel jährlich.

Gehören psychische Belastungen dazu?

Ja. Seit 2013 sind psychische Belastungen am Arbeitsplatz ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Wir beziehen Faktoren wie Arbeitsintensität, Arbeitszeit und soziale Beziehungen strukturiert in die Beurteilung ein.

Bereit für rechtssicheren Arbeitsschutz?

Gefährdungsbeurteilung — bald verfügbar

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Wir prüfen Ihren Bedarf und schlagen das passende Vorgehen vor.