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Whitepaper · Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG rechtssicher erstellen: der 7-Schritte-Prozess von der Erfassung über Maßnahmen bis zur Wirksamkeitskontrolle, inklusive psychischer Belastung und Dokumentation – plus kostenloses PDF-Whitepaper.

Whitepaperca. 11 Min. LesezeitStand 2026

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes: Ohne sie fehlt die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen. § 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu – ab dem ersten Beschäftigten. Dieses Whitepaper führt Sie durch den bewährten 7-Schritte-Prozess.

Warum die Gefährdungsbeurteilung so wichtig ist

Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt systematisch, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind, und leitet daraus Schutzmaßnahmen ab. Sie ist Grundpflicht (§ 5 ArbSchG), Voraussetzung für Unterweisungen und Betreuung – und im Ernstfall der wichtigste Nachweis Ihrer Sorgfalt gegenüber Behörde und Berufsgenossenschaft.

Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Gliedern Sie den Betrieb in überschaubare Einheiten – nach Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen. Diese Struktur bestimmt, wie granular Sie beurteilen, und stellt sicher, dass keine Tätigkeit übersehen wird.

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln

Erfassen Sie je Einheit alle relevanten Gefährdungen – mechanische, elektrische, Gefahrstoffe, Lärm, Klima, Ergonomie, Brand- und Explosionsgefahren sowie psychische Belastungen. Grundlage sind Begehungen, Erfahrungen der Beschäftigten, Betriebsanweisungen und einschlägige Regelwerke (z. B. DGUV).

Schritt 3: Gefährdungen beurteilen

Bewerten Sie jede Gefährdung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schwere. So priorisieren Sie: Wo besteht dringender Handlungsbedarf, wo genügt Beobachtung? Maßstab sind Schutzziele und der Stand der Technik.

Schritt 4: Maßnahmen festlegen

Leiten Sie konkrete Schutzmaßnahmen ab – nach dem STOP-Prinzip: zuerst Substitution, dann technische, dann organisatorische und zuletzt personenbezogene Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstung). Benennen Sie Verantwortliche und Fristen.

Schritt 5: Maßnahmen durchführen

Setzen Sie die festgelegten Maßnahmen um und stellen Sie die nötigen Mittel bereit. Eine Maßnahme, die auf dem Papier steht, aber nicht umgesetzt ist, schützt niemanden – und hält im Ernstfall keiner Prüfung stand.

Schritt 6: Wirksamkeit prüfen

Kontrollieren Sie, ob die Maßnahmen wirken und die Gefährdung tatsächlich reduzieren. Zeigt sich, dass eine Maßnahme nicht ausreicht, bessern Sie nach. Diese Kontrolle ist ausdrücklich Teil der Pflicht.

Schritt 7: Fortschreiben und dokumentieren

Halten Sie Ergebnisse, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung schriftlich fest (§ 6 ArbSchG) und schreiben Sie die Beurteilung fort – bei Änderungen, nach Unfällen oder in regelmäßigen Abständen. Die aktuelle, lückenlose Dokumentation ist Ihr Nachweis.

Häufige Fehler

  • Psychische Belastung vergessen – sie ist seit 2013 ausdrücklich einzubeziehen.
  • Einmal erstellt, nie fortgeschrieben – veraltete Beurteilungen sind wertlos.
  • Maßnahmen ohne Wirksamkeitskontrolle – Schritt 6 wird übersprungen.
  • Keine Dokumentation – ohne Nachweis gilt die Pflicht als nicht erfüllt.
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Häufige Fragen

Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Grundpflicht jedes Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG – unabhängig von der Unternehmensgröße, also ab dem ersten Beschäftigten. Ergebnisse und Maßnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Wie oft muss sie aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell zu halten und immer dann fortzuschreiben, wenn sich etwas Wesentliches ändert – etwa neue Tätigkeiten, Maschinen, Arbeitsstoffe oder Arbeitsplätze, nach Unfällen oder bei neuen Erkenntnissen. Eine regelmäßige Überprüfung in festen Abständen hat sich bewährt.

Muss ich psychische Belastungen berücksichtigen?

Ja. Seit 2013 nennt das Arbeitsschutzgesetz die psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich als zu berücksichtigenden Faktor. Die Gefährdungsbeurteilung muss also auch psychische Belastungen (z. B. durch Arbeitsintensität, -organisation oder soziale Faktoren) einbeziehen.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an fachkundige Personen delegieren und wird dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Ja. Nach § 6 ArbSchG sind das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist im Ernstfall der entscheidende Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft.