Ist Ihr Arbeitsschutz vollständig?
Beantworten Sie fünf kurze Fragen und erfahren Sie in unter einer Minute, ob Ihr Unternehmen die Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes erfüllt – und wo Handlungsbedarf besteht.
Beschäftigen Sie Mitarbeitende (auch Teilzeit-, Minijob- oder Aushilfskräfte)?
Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) für alle Arbeitsplätze vor?
Erhalten Ihre Beschäftigten regelmäßige (mindestens jährliche) Sicherheitsunterweisungen?
Ist die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung geregelt (FASi / Betriebsarzt, DGUV V2)?
Sind Erste Hilfe, Brandschutz und Betriebsanweisungen organisiert und dokumentiert?
Diese Arbeitsschutzpflichten sind bei Ihnen offen
Wer Mitarbeitende beschäftigt, auch geringfügig oder als Aushilfe, muss ab dem ersten Beschäftigten Gefährdungen beurteilen, unterweisen und die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sicherstellen (ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2).
Ihre Arbeitsschutzpflichten sind teilweise erfüllt
Wer Mitarbeitende beschäftigt, auch geringfügig oder als Aushilfe, muss ab dem ersten Beschäftigten Gefährdungen beurteilen, unterweisen und die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sicherstellen (ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2). Nach Ihren Angaben ist ein Teil davon noch nicht vollständig.
Ihre Arbeitsschutz-Grundpflichten sind abgedeckt
Wer Mitarbeitende beschäftigt, auch geringfügig oder als Aushilfe, muss ab dem ersten Beschäftigten Gefährdungen beurteilen, unterweisen und die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sicherstellen (ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2). Nach Ihren Angaben ist das geregelt.
Ohne Beschäftigte gelten die Arbeitgeberpflichten nicht
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten. Solange Sie niemanden beschäftigen, entfallen Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Betreuung. Mit dem ersten Beschäftigten, auch als Minijob oder Aushilfe, gelten sie.
- Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze erstellen (§ 5 ArbSchG)
- Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und vervollständigen
- Beschäftigte unterweisen und die Unterweisung dokumentieren (§ 12 ArbSchG)
- Unterweisungen mindestens jährlich durchführen und dokumentieren
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bestellen (DGUV Vorschrift 2)
- Klären, ob Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bestellt sind
- Erste Hilfe, Brandschutz und Betriebsanweisungen organisieren
- Erste Hilfe, Brandschutz und Betriebsanweisungen vervollständigen
- Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen anpassen
- Unterweisungen jährlich wiederholen und dokumentieren
- Vor der ersten Einstellung Gefährdungsbeurteilung und Betreuung regeln
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- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
- Jährliche Unterweisungspflicht (§ 12 ArbSchG)
- Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Dokumentation & Nachweise