Erfüllen Sie die DSGVO-Pflichten?
Beantworten Sie fünf kurze Fragen und erfahren Sie in unter einer Minute, wie gut Ihr Unternehmen die Datenschutz-Grundverordnung erfüllt – und wo Handlungsbedarf besteht.
Wie viele Personen verarbeiten bei Ihnen ständig personenbezogene Daten, etwa am Bildschirm?
Verarbeiten Sie in größerem Umfang besondere Kategorien personenbezogener Daten, etwa zu Gesundheit, Herkunft oder Religion?
Haben Sie bereits einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten benannt?
Führen Sie ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) und bestehen Auftragsverarbeitungsverträge mit Ihren Dienstleistern?
Ist festgelegt, wie Sie mit Anfragen Betroffener und mit Datenpannen umgehen, einschließlich der Meldung binnen 72 Stunden?
Sie brauchen einen Datenschutzbeauftragten
Ab 20 Personen, die ständig personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Benennung Pflicht (§ 38 BDSG). Nach Ihren Angaben ist bisher niemand benannt.
Sie brauchen einen förmlich benannten Datenschutzbeauftragten
Ab 20 Personen, die ständig personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Benennung Pflicht (§ 38 BDSG). Eine informelle Regelung reicht nicht: Der Datenschutzbeauftragte muss benannt und der Aufsichtsbehörde gemeldet sein (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).
Die Benennungspflicht ist erfüllt
Ab 20 Personen, die ständig personenbezogene Daten verarbeiten, ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht (§ 38 BDSG). Nach Ihren Angaben ist er benannt.
Ein Datenschutzbeauftragter ist für Sie wahrscheinlich Pflicht
Wer regelmäßig besondere Daten wie Gesundheitsdaten in größerem Umfang verarbeitet, braucht unabhängig von der Personenzahl einen Datenschutzbeauftragten, wenn diese Verarbeitung zur Kerntätigkeit gehört (Art. 37 DSGVO). Nach Ihren Angaben ist bisher niemand förmlich benannt.
Ihr Datenschutzbeauftragter ist benannt
Wer regelmäßig besondere Daten in größerem Umfang verarbeitet, braucht in der Regel einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO). Nach Ihren Angaben ist er benannt.
Ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen, sollte geprüft werden
Bei gelegentlicher Verarbeitung besonderer Daten hängt die Pflicht vom Umfang ab, etwa davon, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist (§ 38 BDSG, Art. 35 DSGVO). Das klären wir in der kostenlosen Erstprüfung.
Ihr Datenschutzbeauftragter ist benannt
Nach Ihren Angaben haben Sie einen Datenschutzbeauftragten benannt. Damit ist die Frage nach der Benennungspflicht für Sie geklärt.
Kein Datenschutzbeauftragter nötig – die DSGVO gilt trotzdem
Nach Ihren Angaben besteht keine Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen: Weniger als 20 Personen verarbeiten ständig personenbezogene Daten, besondere Daten verarbeiten Sie nicht in größerem Umfang. Verzeichnis, AV-Verträge und Betroffenenrechte gelten aber für jedes Unternehmen.
Noch kein Datenschutzbeauftragter nötig – die Grenze liegt bei 20
Die Pflicht beginnt, sobald in der Regel 20 Personen ständig personenbezogene Daten verarbeiten (§ 38 BDSG). Mitgezählt werden auch Teilzeitkräfte und Minijobber. Verzeichnis, AV-Verträge und Betroffenenrechte gelten schon heute.
- Datenschutzbeauftragten benennen und der Aufsichtsbehörde melden
- Datenschutzbeauftragten förmlich benennen und der Aufsichtsbehörde melden
- Benennungspflicht prüfen lassen
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anlegen und AV-Verträge abschließen
- Verzeichnis und AV-Verträge vervollständigen
- Abläufe für Auskunftsanfragen und Datenpannen festlegen (Meldung binnen 72 Stunden)
- Abläufe für Betroffenenrechte und Datenpannen vervollständigen
- Verzeichnis und Richtlinien regelmäßig aktualisieren
- Team regelmäßig zum Datenschutz schulen
Kostenlos & unverbindlich. Die Auswertung erscheint sofort im Browser.
- Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten
- Rechenschafts- & Dokumentationspflichten (Art. 5)
- Umgang mit Betroffenenrechten & Datenpannen
- Sensibilisierung & Nachweise Ihrer Mitarbeitenden