Wie wir künstliche Intelligenz einsetzen
Wir beraten Unternehmen zum EU AI Act. Dann sollten wir auch offenlegen, wo wir selbst KI-gestützte Werkzeuge einsetzen – und wo nicht.
Wofür wir KI-gestützte Werkzeuge einsetzen
- Recherche und Vorstrukturierung von Themen
- Textentwürfe für Website-Inhalte und Ratgeberbeiträge
- sprachliche Überarbeitung und Kürzung eigener Texte
- Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen, etwa Gesetzestexte und Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden
Wofür wir sie nicht einsetzen
- keine KI-erzeugten Fotografien oder Abbildungen von Personen
- keine rechtliche Einschätzung im Mandat ohne Prüfung durch eine fachkundige Person
- keine Verarbeitung von Mandantendaten in Werkzeugen ohne Auftragsverarbeitungsvertrag
Wer verantwortlich ist
KI-gestützte Werkzeuge liefern bei uns Entwürfe und Überarbeitungen. Die Entscheidung darüber, ob ein Inhalt veröffentlicht wird, trifft in jedem Fall ein Mensch. Die redaktionelle Verantwortung nach § 18 Abs. 2 MStV liegt bei den im Impressum genannten Personen.
Wenn Sie auf dieser Website auf einen Fehler oder einen überholten Rechtsstand stoßen, schreiben Sie uns an info@tribeta-group.de. Wir prüfen den Hinweis und korrigieren, was zu korrigieren ist.
Was die KI-Verordnung verlangt – und was nicht
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung. In der Praxis wird daraus häufig die Annahme, jede Nutzung von KI müsse gekennzeichnet werden. Das trifft nicht zu. Die Vorschrift unterscheidet nach Rolle und nach Art des Inhalts:
| Regelung | Wen sie verpflichtet | Was verlangt wird |
|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | Anbieter | KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen sich als KI zu erkennen geben. Betrifft vor allem Chatbots. |
| Art. 50 Abs. 2 | Anbieter des KI-Systems | Synthetische Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren. Diese Pflicht trifft die Hersteller der KI-Systeme, nicht deren Nutzer. Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. |
| Art. 50 Abs. 4 S. 1 | Betreiber | Bild, Ton und Video, das echt wirkt und reale Personen oder Ereignisse zeigt, muss als künstlich erzeugt offengelegt werden. Ohne Redaktionsausnahme. |
| Art. 50 Abs. 4 S. 2 | Betreiber | KI-erzeugte Texte müssen offengelegt werden, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Nicht bei menschlicher Prüfung mit redaktionell verantwortlicher Person. |
Für eine gewöhnliche Unternehmenswebsite folgt daraus: Leistungsseiten, Preisseiten und Produkttexte werden nicht veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Vorschrift zielt auf Publikationen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, nicht auf Unternehmenskommunikation. Für die Inhalte dieser Website besteht deshalb keine Kennzeichnungspflicht.
Daneben nimmt die Verordnung Texte aus, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wer sich auf diese Ausnahme stützt, sollte belegen können, dass die Prüfung tatsächlich stattgefunden hat – ein Vermerk, wer wann freigegeben hat, genügt dafür.
Der Hinweis auf dieser Seite ist deshalb freiwillig. Wir halten ihn für angemessen, weil wir Unternehmen zu genau diesen Pflichten schulen.
Bilder auf dieser Website
Die auf dieser Website verwendeten Fotografien sind keine KI-Erzeugnisse. Sollten wir künftig KI-erzeugte Bilder einsetzen, kennzeichnen wir sie unmittelbar am Bild und nicht an versteckter Stelle. Bei Bildinhalten kennt die KI-Verordnung keine Ausnahme für redaktionelle Kontrolle.
Häufige Fragen
Muss ich KI-generierte Inhalte auf meiner Website kennzeichnen?
In den meisten Fällen nicht. Die Kennzeichnungspflicht für Texte nach Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung gilt nur für Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Unternehmenswebsites, Leistungsbeschreibungen und Produkttexte fallen nicht darunter. Zusätzlich entfällt die Pflicht, wenn der Text menschlich geprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Gilt für KI-generierte Bilder etwas anderes?
Ja. Bei Bildern, Ton und Video, die echt wirken und reale Personen, Orte oder Ereignisse zeigen, muss der Betreiber offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Eine Ausnahme für redaktionelle Kontrolle gibt es hier nicht. Rein abstrakte Grafiken und erkennbare Illustrationen sind davon nicht betroffen.
Seit wann gelten diese Pflichten?
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat diesen Termin nicht verschoben, sondern nur die Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme. Für die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte nach Art. 50 Abs. 2, die Anbieter von KI-Systemen trifft, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Wenn Sie das für Ihr Unternehmen klären wollen
Art. 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber seit Februar 2025, Maßnahmen zu ergreifen, die die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten fördern. Seit der Änderung durch den Digital Omnibus ist das eine Bemühens-, keine Erfolgspflicht: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren, Maßnahmen ergreifen aber schon. Unsere EU-AI-Act-Schulung ist eine solche Maßnahme, mit Teilnahmenachweis für Ihre Dokumentation. Wo Ihr Unternehmen bei den Pflichten der KI-Verordnung steht, zeigt der EU-AI-Act-Check in unter einer Minute.
Die Angaben auf dieser Seite geben den Rechtsstand vom 2. August 2026 wieder und dienen der Information. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.