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Leistung · Arbeitssicherheit

Gefährdungs­beurteilung

Rechtssichere Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – wir ermitteln und bewerten Gefährdungen, legen Maßnahmen fest und dokumentieren alles prüfsicher. Die Grundlage Ihres gesamten Arbeitsschutzes.

Psychische Belastungen inklusive Nach § 5 ArbSchG Prüfsichere Doku
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Leistungsumfang

Was ist in der Gefährdungsbeurteilung enthalten?

Ihre Gefährdungsbeurteilung deckt alle Pflichten nach § 5 ArbSchG ab – von der Ermittlung über die Maßnahmen bis zur prüfsicheren Dokumentation.

Ermittlung der Gefährdungen

Systematische Erfassung der Gefährdungen je Arbeitsbereich und Tätigkeit vor Ort oder remote.

Bewertung nach Eintritt & Schwere

Risikobewertung anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensschwere.

Festlegung von Schutzmaßnahmen

Ableitung wirksamer Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, personenbezogen).

Berücksichtigung psychischer Belastungen

Einbezug psychischer Belastungen am Arbeitsplatz nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.

Wirksamkeitskontrolle

Überprüfung der umgesetzten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Anpassung bei Bedarf.

Prüfsichere Dokumentation

Vollständige, nachvollziehbare Dokumentation nach § 6 ArbSchG als Nachweis gegenüber Behörden.

Maßnahmen- & Fristenplan

Konkreter Plan mit Verantwortlichkeiten und Terminen für die Umsetzung aller Maßnahmen.

Zielgruppe

Für wen ist die Gefährdungsbeurteilung geeignet?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Pflicht jedes Arbeitgebers – unabhängig von der Betriebsgröße.

Jeder Arbeitgeber

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht bereits ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ArbSchG).

Neue Arbeitsplätze & Tätigkeiten

Betriebe, die neue Arbeitsplätze einrichten oder neue Tätigkeiten und Arbeitsmittel einführen.

Nach Umbauten oder Unfällen

Unternehmen nach baulichen Änderungen, neuen Verfahren oder nach einem Arbeitsunfall.

Betriebe ohne aktuelle Beurteilung

Organisationen ohne dokumentierte oder mit veralteter Gefährdungsbeurteilung.

Ablauf

Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung ab?

In vier klaren Schritten von der Bestandsaufnahme zur wirksamen, dokumentierten Beurteilung.

  1. 01

    Bestandsaufnahme & Begehung

    Wir erfassen Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Arbeitsmittel bei einer Begehung vor Ort oder remote.

  2. 02

    Gefährdungen ermitteln & bewerten

    Systematische Ermittlung der Gefährdungen und Bewertung nach Eintritt und Schadensschwere.

  3. 03

    Maßnahmen festlegen

    Ableitung wirksamer Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip mit Verantwortlichkeiten und Fristen.

  4. 04

    Dokumentation & Wirksamkeitskontrolle

    Prüfsichere Dokumentation sowie Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen.

Ihr Nutzen

Was bringt Ihnen die Gefährdungsbeurteilung?

Sie erfüllen die Kernpflicht des Arbeitsschutzes, schützen Ihre Beschäftigten und vermeiden Bußgelder.

Erfüllt die Kernpflicht des Arbeitsschutzes

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die Grundlage jedes rechtssicheren Arbeitsschutzes.

Schützt Ihre Beschäftigten

Wirksame Schutzmaßnahmen senken Gefährdungen und beugen Unfällen und Erkrankungen vor.

Vermeidet Bußgelder

Eine fehlende oder mangelhafte Beurteilung kann mit Bußgeldern bis 25.000 € geahndet werden.

Grundlage für Unterweisungen

Die Ergebnisse bilden die Basis für gezielte Unterweisungen und Betriebsanweisungen.

Prüfsichere Dokumentation

Vollständige Nachweise nach § 6 ArbSchG – jederzeit vorlagefähig gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft.

Preis

Was kostet die Gefährdungsbeurteilung?

ab 690 € einmalig

Der Preis hängt an der Zahl der Arbeitsplätze und Tätigkeiten, an der Branche und daran, ob psychische Belastungen gesondert zu erheben sind. Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes – das begrenzt den Aufwand in vielen Betrieben spürbar.

Individuelles Angebot anfordern
  • Ermittlung & Bewertung aller Gefährdungen
  • Schutzmaßnahmen nach TOP-Prinzip
  • Berücksichtigung psychischer Belastungen
  • Maßnahmen- & Fristenplan
  • Prüfsichere Dokumentation nach § 6 ArbSchG
  • Wirksamkeitskontrolle inklusive
Häufige Fragen

Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Wie viel kostet eine Gefährdungsbeurteilung?

Bei tribeta ab 690 € einmalig. Der Preis hängt an der Zahl der Arbeitsplätze und Tätigkeiten, an der Branche und daran, ob psychische Belastungen gesondert zu erheben sind. Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit – das begrenzt den Aufwand in vielen Betrieben spürbar.

Wer kann eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verpflichtet ist nach § 5 Abs. 1 ArbSchG der Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, die sie dann im Rahmen ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen – intern etwa eine Führungskraft, extern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Pflichtenstellung des Arbeitgebers bleibt davon unberührt.

Wo bekomme ich eine Gefährdungsbeurteilung her?

Es gibt drei Wege: selbst erstellen, die eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt einbinden, oder extern beauftragen. Die Berufsgenossenschaften stellen Branchenhilfen und Musterbeurteilungen kostenlos bereit; sie ersetzen aber nicht die Beurteilung des konkreten Betriebs, die § 5 Abs. 2 ArbSchG nach Art der Tätigkeiten verlangt. Wir übernehmen Erhebung, Bewertung und Dokumentation und stimmen das Ergebnis mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit ab.

Wie erstelle ich eine Gefährdungsbeurteilung selbst?

Das ist zulässig und in kleinen Betrieben oft realistisch. Der Ablauf: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen ermitteln, bewerten, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip festlegen, umsetzen, Wirksamkeit prüfen und fortschreiben. § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt die sechs Faktoren, an denen sich die Ermittlung ausrichtet – von der Gestaltung der Arbeitsstätte über Arbeitsmittel und Qualifikation bis zu psychischen Belastungen. Der häufigste Fehler ist nicht die fehlende Beurteilung, sondern die fehlende Fortschreibung.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen – bereits ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis zudem dokumentiert werden.

Wie oft muss ich sie aktualisieren?

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Sie muss aktualisiert werden, sobald sich maßgebliche Bedingungen ändern – etwa bei neuen Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Umbauten oder nach Unfällen. Auch ohne Änderungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, in der Regel jährlich.

Gehören psychische Belastungen dazu?

Ja. Seit 2013 sind psychische Belastungen am Arbeitsplatz ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Wir beziehen Faktoren wie Arbeitsintensität, Arbeitszeit und soziale Beziehungen strukturiert in die Beurteilung ein.

Bereit für rechtssicheren Arbeitsschutz?

Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen – ab 690 €

Fragen vorab? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Wir prüfen Ihren Bedarf und schlagen das passende Vorgehen vor.