Ermittlung der Gefährdungen
Systematische Erfassung der Gefährdungen je Arbeitsbereich und Tätigkeit vor Ort oder remote.
Rechtssichere Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – wir ermitteln und bewerten Gefährdungen, legen Maßnahmen fest und dokumentieren alles prüfsicher. Die Grundlage Ihres gesamten Arbeitsschutzes.
Ihre Gefährdungsbeurteilung deckt alle Pflichten nach § 5 ArbSchG ab – von der Ermittlung über die Maßnahmen bis zur prüfsicheren Dokumentation.
Systematische Erfassung der Gefährdungen je Arbeitsbereich und Tätigkeit vor Ort oder remote.
Risikobewertung anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensschwere.
Ableitung wirksamer Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, personenbezogen).
Einbezug psychischer Belastungen am Arbeitsplatz nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Überprüfung der umgesetzten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Anpassung bei Bedarf.
Vollständige, nachvollziehbare Dokumentation nach § 6 ArbSchG als Nachweis gegenüber Behörden.
Konkreter Plan mit Verantwortlichkeiten und Terminen für die Umsetzung aller Maßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Pflicht jedes Arbeitgebers – unabhängig von der Betriebsgröße.
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht bereits ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ArbSchG).
Betriebe, die neue Arbeitsplätze einrichten oder neue Tätigkeiten und Arbeitsmittel einführen.
Unternehmen nach baulichen Änderungen, neuen Verfahren oder nach einem Arbeitsunfall.
Organisationen ohne dokumentierte oder mit veralteter Gefährdungsbeurteilung.
In vier klaren Schritten von der Bestandsaufnahme zur wirksamen, dokumentierten Beurteilung.
Wir erfassen Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Arbeitsmittel bei einer Begehung vor Ort oder remote.
Systematische Ermittlung der Gefährdungen und Bewertung nach Eintritt und Schadensschwere.
Ableitung wirksamer Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip mit Verantwortlichkeiten und Fristen.
Prüfsichere Dokumentation sowie Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen.
Sie erfüllen die Kernpflicht des Arbeitsschutzes, schützen Ihre Beschäftigten und vermeiden Bußgelder.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die Grundlage jedes rechtssicheren Arbeitsschutzes.
Wirksame Schutzmaßnahmen senken Gefährdungen und beugen Unfällen und Erkrankungen vor.
Eine fehlende oder mangelhafte Beurteilung kann mit Bußgeldern bis 25.000 € geahndet werden.
Die Ergebnisse bilden die Basis für gezielte Unterweisungen und Betriebsanweisungen.
Vollständige Nachweise nach § 6 ArbSchG – jederzeit vorlagefähig gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft.
Der Preis hängt an der Zahl der Arbeitsplätze und Tätigkeiten, an der Branche und daran, ob psychische Belastungen gesondert zu erheben sind. Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes – das begrenzt den Aufwand in vielen Betrieben spürbar.
Individuelles Angebot anfordernBei tribeta ab 690 € einmalig. Der Preis hängt an der Zahl der Arbeitsplätze und Tätigkeiten, an der Branche und daran, ob psychische Belastungen gesondert zu erheben sind. Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit – das begrenzt den Aufwand in vielen Betrieben spürbar.
Verpflichtet ist nach § 5 Abs. 1 ArbSchG der Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, die sie dann im Rahmen ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen – intern etwa eine Führungskraft, extern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Pflichtenstellung des Arbeitgebers bleibt davon unberührt.
Es gibt drei Wege: selbst erstellen, die eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt einbinden, oder extern beauftragen. Die Berufsgenossenschaften stellen Branchenhilfen und Musterbeurteilungen kostenlos bereit; sie ersetzen aber nicht die Beurteilung des konkreten Betriebs, die § 5 Abs. 2 ArbSchG nach Art der Tätigkeiten verlangt. Wir übernehmen Erhebung, Bewertung und Dokumentation und stimmen das Ergebnis mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit ab.
Das ist zulässig und in kleinen Betrieben oft realistisch. Der Ablauf: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen ermitteln, bewerten, Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip festlegen, umsetzen, Wirksamkeit prüfen und fortschreiben. § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt die sechs Faktoren, an denen sich die Ermittlung ausrichtet – von der Gestaltung der Arbeitsstätte über Arbeitsmittel und Qualifikation bis zu psychischen Belastungen. Der häufigste Fehler ist nicht die fehlende Beurteilung, sondern die fehlende Fortschreibung.
Ja. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen – bereits ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis zudem dokumentiert werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Sie muss aktualisiert werden, sobald sich maßgebliche Bedingungen ändern – etwa bei neuen Tätigkeiten, Arbeitsmitteln, Umbauten oder nach Unfällen. Auch ohne Änderungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, in der Regel jährlich.
Ja. Seit 2013 sind psychische Belastungen am Arbeitsplatz ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Wir beziehen Faktoren wie Arbeitsintensität, Arbeitszeit und soziale Beziehungen strukturiert in die Beurteilung ein.
Die rechtlichen Grundlagen und die Praxisfragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.
Bausteine, die Ihre Gefährdungsbeurteilung sinnvoll ergänzen.
Fragen vorab? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Wir prüfen Ihren Bedarf und schlagen das passende Vorgehen vor.