Brauchen Sie ein Hinweisgebersystem?
Beantworten Sie fünf kurze Fragen und erfahren Sie in unter einer Minute, ob Ihr Unternehmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine Meldestelle betreiben muss – und wie Sie sie rechtssicher umsetzen.
Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen?
Gehören Sie zum Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungssektor (größenunabhängige Pflicht)?
Haben Sie einen internen Meldekanal eingerichtet (HinSchG-konform, anonyme Meldung möglich)?
Ist eine unparteiische Stelle oder Person benannt, die eingehende Meldungen bearbeitet?
Sind Fristen (Eingangsbestätigung, Rückmeldung nach 3 Monaten) und Vertraulichkeit dokumentiert?
Sie müssen eine interne Meldestelle betreiben
Für Ihr Unternehmen ist eine interne Meldestelle Pflicht: ab 50 Beschäftigten, im Finanzsektor unabhängig von der Größe (§ 12 HinSchG). Nach Ihren Angaben ist sie noch nicht vollständig eingerichtet. Fehlt sie, drohen Bußgelder nach § 40 HinSchG.
Ihre interne Meldestelle ist noch nicht vollständig
Für Ihr Unternehmen ist eine interne Meldestelle Pflicht: ab 50 Beschäftigten, im Finanzsektor unabhängig von der Größe (§ 12 HinSchG). Nach Ihren Angaben ist sie angelegt, aber noch nicht in allen Punkten geregelt.
Ihre interne Meldestelle ist eingerichtet
Für Ihr Unternehmen ist eine interne Meldestelle Pflicht: ab 50 Beschäftigten, im Finanzsektor unabhängig von der Größe (§ 12 HinSchG). Nach Ihren Angaben sind Meldekanal, Zuständigkeit und Fristen geregelt.
Ob Sie eine Meldestelle brauchen, hängt von Ihrer Branche ab
Unter 50 Beschäftigten ist eine interne Meldestelle nur für bestimmte Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors Pflicht (§ 12 Abs. 3 HinSchG). Ob das auf Sie zutrifft, klären wir in der kostenlosen Erstprüfung.
Aktuell keine Einrichtungspflicht
Unter 50 Beschäftigten und außerhalb des Finanzsektors müssen Sie keine interne Meldestelle betreiben (§ 12 HinSchG). Ein freiwilliger Meldekanal kann trotzdem sinnvoll sein: Hinweise erreichen dann zuerst Sie und nicht direkt eine Behörde.
Ihr Meldekanal ist freiwillig
Unter 50 Beschäftigten und außerhalb des Finanzsektors ist eine interne Meldestelle keine Pflicht (§ 12 HinSchG). Mit Ihrem Meldekanal erreichen Hinweise zuerst Sie und nicht direkt eine Behörde.
- Einrichtungspflicht für Ihre Branche prüfen lassen
- Internen Meldekanal einrichten
- Meldekanal fertigstellen und in Betrieb nehmen
- Unparteiische Person oder Stelle für die Bearbeitung benennen
- Zuständigkeit für eingehende Meldungen verbindlich regeln
- Fristen festlegen: Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung binnen 3 Monaten
- Fristen und Vertraulichkeit vollständig dokumentieren
- Meldungen fristgerecht bearbeiten und dokumentieren
- Fachkunde der zuständigen Personen aktuell halten
- Ab 50 Beschäftigten rechtzeitig eine interne Meldestelle einrichten
Kostenlos & unverbindlich. Die Auswertung erscheint sofort im Browser.
- Meldepflicht ab 50 Beschäftigten (HinSchG)
- Anonymer, fristensicherer Meldekanal
- Vertrauliche Fallbearbeitung & Dokumentation
- Schutz vor Repressalien