Allgemeine Arbeitsschutz-Grundlagen
Rechte und Pflichten, Grundlagen des Arbeitsschutzes und Verantwortlichkeiten im Betrieb.
Jährliche Online-Unterweisung nach § 12 ArbSchG – Ihre Beschäftigten werden orts- und zeitunabhängig unterwiesen, mit Nachweis und Zertifikat. Minimaler Aufwand, revisionssicherer Nachweis.
Die Online-Unterweisung deckt alle Pflichtinhalte nach § 12 ArbSchG ab – praxisnah, verständlich und mit revisionssicherem Nachweis.
Rechte und Pflichten, Grundlagen des Arbeitsschutzes und Verantwortlichkeiten im Betrieb.
Tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungen sowie die geltenden Verhaltensregeln.
Verhalten im Brandfall, Flucht- und Rettungswege sowie Grundlagen der Ersten Hilfe.
Richtige Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und der sichere Umgang mit Arbeitsmitteln.
Meldewege, Sofortmaßnahmen und richtiges Verhalten bei Arbeitsunfällen und Notfällen.
Wissensabfrage zur Lernerfolgskontrolle als Nachweis der verstandenen Inhalte.
Automatisch erstelltes Teilnahmezertifikat mit Namen, Datum und Inhalten.
Lückenlose Dokumentation aller Teilnahmen als Nachweis Ihrer Unterweisungspflicht.
Die Unterweisung ist für alle Beschäftigten Pflicht – regelmäßig und anlassbezogen.
Jährliche Unterweisung für alle Mitarbeitenden (§ 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1), für Jugendliche sogar halbjährlich (§ 29 JArbSchG).
Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erstmalig unterwiesen werden.
Betriebe, in denen sich Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Verfahren geändert haben.
Ideal für verteilte Teams, die orts- und zeitunabhängig unterwiesen werden müssen.
In vier einfachen Schritten von der Buchung zum revisionssicheren Nachweis.
Sie buchen die passende Anzahl an Zugängen und wählen die relevanten Module aus.
Ihre Mitarbeitenden erhalten per E-Mail eine Einladung zur Online-Unterweisung.
Die Unterweisung wird orts- und zeitunabhängig durchlaufen und mit einem Abschlusstest beendet.
Teilnahmenachweis und personalisiertes Zertifikat werden automatisch erstellt und dokumentiert.
Sie erfüllen die Unterweisungspflicht mit minimalem Aufwand – und haben den Nachweis jederzeit griffbereit.
Sie kommen der Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung nach § 12 ArbSchG rechtssicher nach.
Lückenlose Dokumentation aller Teilnahmen – jederzeit vorlagefähig gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft.
Keine Terminkoordination, keine Präsenzschulung – die Unterweisung läuft vollständig online und automatisiert.
Gut unterwiesene Beschäftigte handeln sicherer – das senkt Unfallzahlen und Ausfallzeiten.
Gesetzesänderungen und neue Vorschriften fließen laufend in die Unterweisungsmodule ein.
Der Preis je Person sinkt mit der Teilnehmerzahl. Für Betriebe mit wiederkehrendem Bedarf stimmen wir einen Jahresbetrag ab.
Individuelles Angebot anfordern§ 12 ArbSchG regelt die Unterweisung der Beschäftigten. Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, sie während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen – mit Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf ihren Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet sind. Anlass sind die Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich und die Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit; danach ist die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anzupassen und erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Absatz 2 überträgt die Pflicht bei Arbeitnehmerüberlassung auf den Entleiher.
Ja, ab dem ersten Beschäftigten. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht nach § 12 Abs. 2 ArbSchG den Entleiher, nicht den Verleiher.
Verpflichtet ist der Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, die sie dann im Rahmen ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen – etwa eine Führungskraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen externen Anbieter. Eine formale Zulassung schreibt das Gesetz nicht vor; entscheidend sind Zuverlässigkeit und Fachkunde. Die Pflichtenstellung des Arbeitgebers bleibt davon unberührt.
Den Rahmen setzt § 12 Abs. 1 ArbSchG: Anweisungen und Erläuterungen, die „eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind". Was das konkret heißt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – sie bestimmt, welche Gefährdungen im Betrieb bestehen und damit, worüber zu unterweisen ist. In der Praxis sind das die Grundlagen und Verantwortlichkeiten, die betriebsspezifischen Gefährdungen und Verhaltensregeln, Brandschutz und Erste Hilfe, der Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitsmitteln sowie das Verhalten bei Unfällen. Genau diese Module deckt unsere Unterweisung ab.
§ 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und vor der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien – wiederholt wird sie „an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig“. Eine feste Jahresfrist nennt das Gesetz nicht; sie ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungsträger. Für Jugendliche schreibt § 29 Abs. 2 JArbSchG eine Wiederholung in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich vor.
Ja, mit einer Einschränkung, die man kennen sollte. Die DGUV hält elektronisch unterstützte Unterweisung ausdrücklich für sinnvoll – räumlich unabhängig, dokumentierbar, mehrsprachig. Sie weist aber auch auf die Grenzen hin: § 12 ArbSchG verlangt Anweisungen, die „eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich“ ausgerichtet sind, und elektronische Medien sind ihrer Natur nach allgemeiner. Praktische Arbeitsabläufe, das Verhalten in komplexen Gefahrensituationen, das Arbeiten an Maschinen und der Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung müssen weiterhin vor Ort geübt werden. Unsere Online-Unterweisung deckt die allgemeinen Pflichtinhalte mit Abschlusstest und revisionssicherem Nachweis ab – den arbeitsplatzbezogenen Teil ergänzen Sie im Betrieb.
Bei unserer Online-Unterweisung durch den Abschlusstest: Wer ihn besteht, erhält automatisch ein personalisiertes Teilnahmezertifikat mit Namen, Datum und Inhalten, und die Teilnahme wird lückenlos dokumentiert. Ein staatlich anerkanntes Zertifikat für die Unterweisung gibt es nicht und ist auch nicht vorgeschrieben. Verlangt wird nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, dass die Unterweisung dokumentiert wird – diesen Nachweis können Sie jederzeit gegenüber Aufsichtsbehörden und der Berufsgenossenschaft vorlegen.
Die rechtlichen Grundlagen und die Praxisfragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.
Bausteine, die Ihre Arbeitsschutz-Unterweisung sinnvoll ergänzen.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Wir stellen die passenden Module für Ihren Betrieb zusammen und nennen den Preis je Teilnehmer.