Arbeitsschutzausschuss (ASA): Pflicht ab 20 Beschäftigten, Mitglieder, Sitzungen
Ab mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss Pflicht. Wer hineingehört, wie oft die ASA-Sitzung stattfindet und was protokolliert werden sollte.
Der Arbeitsschutzausschuss ist das Gremium, in dem der betriebliche Arbeitsschutz organisiert wird, und zugleich die Pflicht, die in mittelständischen Betrieben am häufigsten übersehen wird. Viele Unternehmen mit 30 oder 40 Beschäftigten haben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellt, wissen aber nicht, dass beide viermal im Jahr mit der Geschäftsführung an einem Tisch sitzen müssen.
Was ist der Arbeitsschutzausschuss?
Rechtsgrundlage ist § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Danach hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, soweit in einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Seine Aufgabe ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Der Ausschuss entscheidet nicht und ordnet nichts an. Er ist der Ort, an dem alle Funktionen des Arbeitsschutzes zusammenkommen, den Stand besprechen und Maßnahmen abstimmen. Die Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber, der die Verantwortung trägt.
Ab wann ist der ASA Pflicht?
Die Schwelle liegt bei mehr als 20 Beschäftigten, also ab 21. Für die Zählung sieht § 11 ASiG eine Gewichtung vor: Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen mit 0,5, solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
Ein Beispiel: 18 Vollzeitkräfte und 6 Beschäftigte mit je 20 Wochenstunden ergeben 18 + 3 = 21. Der Betrieb braucht den Ausschuss. Auszubildende zählen als Beschäftigte mit.
Maßgeblich ist der Betrieb, nicht das Unternehmen. Wer mehrere Betriebe mit jeweils weniger als 21 Beschäftigten führt, muss keinen Ausschuss bilden; wer einen Betrieb mit mehreren Standorten hat, zählt zusammen.
Wer gehört hinein?
§ 11 ASiG benennt die Mitglieder abschließend:
- der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter,
- 2 Mitglieder des Betriebsrats,
- die Betriebsärzte,
- die Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.
Der Arbeitgeber sollte den Ausschuss nicht an eine Person delegieren, die keine Entscheidungen treffen kann. Ein Beauftragter ohne Budget und Weisungsbefugnis macht aus dem Ausschuss eine Runde, deren Ergebnisse anschließend erneut vorgelegt werden müssen.
Fehlt ein Betriebsrat, bleiben die anderen Mitglieder. Externe Fachkraft und externer Betriebsarzt sind ebenso Mitglieder wie interne; ihre Teilnahme ist Teil der Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 und gehört in den Betreuungsvertrag. Je nach Betrieb kommen weitere Personen hinzu, etwa Brandschutz- oder Gefahrstoffbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung, die nach § 178 Abs. 4 SGB IX ein Teilnahmerecht hat.
Wie oft tagt der Arbeitsschutzausschuss?
Mindestens einmal vierteljährlich. Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Betrieb, der zweimal im Jahr tagt, erfüllt die Pflicht nicht.
Die Termine sollten zu Jahresbeginn festgelegt werden, damit die externen Mitglieder sie einplanen können. Verschobene Sitzungen sind der häufigste Grund, warum am Jahresende nur 2 oder 3 stattgefunden haben.
Was in der ASA-Sitzung besprochen wird
Das Gesetz gibt keine Tagesordnung vor. Bewährt hat sich ein fester Ablauf, der die wesentlichen Pflichten des Arbeitsschutzes einmal im Quartal abfragt:
- Stand der Maßnahmen aus der letzten Sitzung: Was ist erledigt, was offen, warum?
- Unfallgeschehen seit der letzten Sitzung, einschließlich Beinaheunfällen, mit Ursachen und Konsequenzen.
- Gefährdungsbeurteilung: Gibt es Änderungen im Betrieb, die eine Fortschreibung verlangen? Neue Arbeitsmittel, neue Tätigkeiten, Umbauten?
- Begehungen: Ergebnisse der Begehungen durch Fachkraft und Betriebsarzt, festgestellte Mängel, Fristen.
- Unterweisungen: Sind alle Beschäftigten im laufenden Jahr unterwiesen, sind Neueinstellungen erfasst?
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Stand der Pflicht- und Angebotsvorsorge.
- Anstehende Veränderungen: Investitionen, neue Verfahren, neue Arbeitsstoffe, damit der Arbeitsschutz vor der Entscheidung beteiligt wird und nicht danach.
- Verschiedenes, etwa Hinweise der Sicherheitsbeauftragten aus dem Arbeitsalltag.
Nicht jeder Punkt braucht in jeder Sitzung Zeit. Der feste Ablauf sorgt dafür, dass nichts über ein Jahr hinweg vergessen wird.
Das Protokoll
Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt kein Protokoll. Trotzdem ist es unverzichtbar, aus drei Gründen: Es belegt, dass die Sitzung stattgefunden hat. Es hält fest, wer bis wann welche Maßnahme umsetzt. Und es ist der Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörde, dass der Betrieb seinen Arbeitsschutz organisiert.
Ein brauchbares Protokoll enthält Datum, Teilnehmende, die besprochenen Punkte und für jede Maßnahme einen Verantwortlichen und einen Termin. Eine Maßnahme ohne Namen und Datum wird nicht umgesetzt.
Zu beachten ist die Mitbestimmung: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie den Gesundheitsschutz unterliegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Ausschuss bereitet solche Regelungen vor, ersetzt die Mitbestimmung aber nicht.
Die häufigsten Fehler
Der Ausschuss existiert nur auf dem Papier. Die Mitglieder sind benannt, Sitzungen finden nicht statt. Im Prüfungsfall ist das gleichbedeutend mit einem fehlenden Ausschuss.
Die Fachkraft fehlt. Der Betreuungsvertrag mit der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit sieht die Teilnahme nicht vor, und die Sitzung findet ohne fachliche Beratung statt.
Ergebnisse ohne Verantwortliche. Das Protokoll listet Mängel, aber niemanden, der sie behebt. Beim nächsten Termin stehen dieselben Punkte wieder auf der Liste.
Die Beschäftigtenzahl wird falsch berechnet. Wer Teilzeitkräfte nicht gewichtet oder Auszubildende nicht mitzählt, verfehlt die Schwelle in beide Richtungen.
Sie sind unsicher, ob Ihr Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss braucht oder ob Ihre Betreuung die Teilnahme abdeckt? Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt an den Sitzungen teil und bereitet sie fachlich vor. Welche Pflichten bei Ihnen offen sind, zeigt der kostenlose Arbeitsschutz-Check in unter einer Minute. Die Rollen im Betrieb ordnet der Beitrag zum Sicherheitsbeauftragten ein.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss Pflicht?
Ab mehr als 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG). Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75. Ein Betrieb mit 18 Vollzeitkräften und 6 Halbtagskräften liegt bei 21 und braucht den Ausschuss.
Wie oft muss der Arbeitsschutzausschuss tagen?
Mindestens einmal vierteljährlich, also 4-mal im Jahr. Zusätzliche Sitzungen sind bei besonderen Anlässen sinnvoll, etwa nach einem schweren Unfall oder vor größeren Umbauten.
Wer gehört in den Arbeitsschutzausschuss?
Der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, 2 Mitglieder des Betriebsrats, die Betriebsärzte, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt dessen Vertretung; die übrigen Mitglieder bleiben.
Muss die ASA-Sitzung protokolliert werden?
Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt kein Protokoll ausdrücklich vor. Ohne Protokoll lässt sich aber weder die Sitzung noch die Bearbeitung der besprochenen Punkte nachweisen. Berufsgenossenschaft und Aufsicht fragen im Prüfungsfall danach.
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