Psychische Gefährdungsbeurteilung: der Teil, der am häufigsten fehlt
Psychische Belastungen stehen seit 2013 im Arbeitsschutzgesetz. Warum die Beurteilung trotzdem oft fehlt und wie sie praktisch abläuft.
In vielen Gefährdungsbeurteilungen finden sich Stolperstellen, Gefahrstoffe und Maschinen – aber kein Wort zu psychischen Belastungen. Dabei stehen sie seit dem 25. Oktober 2013 ausdrücklich im Gesetz, im selben Absatz wie alle anderen Gefährdungsarten.
Die Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 3 ArbSchG zählt auf, woraus sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann: die Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und Unterweisung – und unter Nummer 6: psychische Belastungen bei der Arbeit.
Dieselbe Vorschrift, derselbe Absatz, dieselbe Pflicht. Es gibt keine gesonderte Rechtsgrundlage und keinen Vorbehalt für größere Betriebe.
Warum der Punkt trotzdem fehlt
Der Grund ist nachvollziehbar. Eine ungesicherte Leiter lässt sich fotografieren, eine Belastung durch ständige Unterbrechungen nicht. Wer nicht weiß, wie er etwas beurteilen soll, lässt es lieber weg, als es falsch zu machen.
Hinzu kommt ein Missverständnis: Viele Führungskräfte befürchten, es gehe um die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter. Das ist nicht der Fall – und es wäre auch datenschutzrechtlich problematisch.
Was wird bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung beurteilt?
Beurteilt werden Merkmale der Arbeit, nicht Menschen. Fachlich haben sich fünf Bereiche etabliert:
Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe. Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Anforderungen – etwa im Umgang mit Kunden, Patienten oder Angehörigen.
Arbeitsorganisation. Arbeitszeit und Schichtgestaltung, Pausen, Arbeitsablauf, Unterbrechungen, Kommunikation und Informationsfluss.
Soziale Beziehungen. Zusammenarbeit im Team, Führungsverhalten, Umgang mit Konflikten.
Arbeitsumgebung. Lärm, Klima, Beleuchtung, Ergonomie – Faktoren, die auch physisch wirken, aber psychisch belasten.
Neue Arbeitsformen. Mobiles Arbeiten, ständige Erreichbarkeit, digitale Werkzeuge.
Das sind Bedingungen, keine Diagnosen. Niemand wird untersucht, niemand wird bewertet.
Wie läuft eine psychische Gefährdungsbeurteilung ab?
Tätigkeiten oder Bereiche bilden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit – das gilt hier wie im übrigen Arbeitsschutz.
Belastungen ermitteln. In der Praxis über eine strukturierte Befragung, moderierte Workshops oder Beobachtungsinterviews. Für kleinere Betriebe ist ein moderiertes Gespräch je Bereich oft aussagekräftiger als ein Fragebogen.
Ergebnisse in Gruppen auswerten. Nicht personenbezogen, sondern nach Bereich oder Tätigkeit. Das ist zugleich die datenschutzrechtlich saubere Lösung: Bei kleinen Gruppen sollte die Auswertungseinheit groß genug sein, dass keine Rückschlüsse auf Einzelne möglich sind.
Maßnahmen ableiten – mit Verantwortlichem und Termin. Ohne beides bleibt es eine Sammlung von Beobachtungen. Was daraus folgt, gehört anschließend in die Unterweisung.
Wirksamkeit überprüfen. § 3 Abs. 1 ArbSchG verlangt es für alle Maßnahmen, und § 6 Abs. 1 nennt das Ergebnis der Überprüfung ausdrücklich als Teil der erforderlichen Unterlagen.
Die Dokumentation kennt keine Kleinbetriebsgrenze
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Betriebsgröße. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt vom Arbeitgeber Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Eine Erleichterung für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten enthält die Vorschrift nicht mehr.
Wer sich auf die frühere Ausnahme verlässt, arbeitet mit einem überholten Stand. Erleichtert ist nur der Umfang: Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben.
Für die psychische Belastung heißt das konkret – es braucht drei Dinge auf Papier: die betrachteten Tätigkeiten, das Ergebnis je Bereich und die daraus abgeleiteten Maßnahmen samt Überprüfung. Ein Vermerk, dass eine Befragung stattgefunden hat, ist keine Dokumentation des Ergebnisses.
Der Betriebsrat bestimmt mit
Wo ein Betriebsrat besteht, ist er nicht nur zu informieren. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gibt ihm ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Der Einleitungssatz macht die Reichweite deutlich: Mitbestimmt wird, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Das ArbSchG schreibt vor, dass psychische Belastungen zu beurteilen sind – nicht, mit welchem Verfahren, in welchen Einheiten und mit welchen Instrumenten. Genau dieser Spielraum ist mitbestimmt.
Praktisch bedeutet das: Verfahren, Fragebogen, Zuschnitt der Auswertungsgruppen und Umgang mit den Ergebnissen gehören vor Beginn abgestimmt. Wer eine Befragung startet und den Betriebsrat erst bei der Auswertung einbezieht, riskiert, dass das gesamte Ergebnis nicht verwertbar ist.
Das ist kein Hemmschuh. Eine gemeinsam getragene Befragung erreicht eine höhere Beteiligung – und bei einer Beurteilung, die auf Angaben der Beschäftigten beruht, entscheidet die Beteiligung über die Aussagekraft.
Wann muss neu beurteilt werden?
Die Beurteilung ist kein Vorgang mit Abschlussdatum. Anlass zur Aktualisierung geben insbesondere:
- Umstrukturierungen, Führungswechsel und veränderte Zuständigkeiten,
- neue Arbeitszeit- oder Schichtmodelle,
- die Einführung von Systemen, die den Arbeitsablauf takten oder Erreichbarkeit erwarten,
- ein auffälliges Krankheitsgeschehen oder eine erhöhte Fluktuation in einem Bereich,
- sowie das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle, wenn eine Maßnahme nicht getragen hat.
Der häufigste Einwand – und was daran nicht stimmt
„Das öffnet ein Fass, das wir nicht schließen können.” Die Sorge ist verständlich und in der Praxis meist unbegründet. Die genannten Punkte sind selten Überraschungen; sie sind im Betrieb bekannt, nur nicht benannt. Was sich ändert, ist die Verbindlichkeit: Aus einem bekannten Ärgernis wird ein dokumentierter Punkt mit Verantwortlichem und Termin.
Umgekehrt gilt: Wer die Beurteilung auslässt, hat keine unvollständige Gefährdungsbeurteilung. Er hat eine, die eine gesetzlich ausdrücklich genannte Gefährdungsart nicht betrachtet – und das fällt spätestens bei einer Prüfung durch die Aufsicht oder die Berufsgenossenschaft auf.
Sie möchten die Beurteilung fachkundig durchführen lassen? Wir erstellen und pflegen Gefährdungsbeurteilungen einschließlich der psychischen Belastung. Der kostenlose Arbeitsschutz-Check zeigt in unter einer Minute, wo Sie stehen. Welche Rollen die Beurteilung im Betrieb tragen, erklärt der Beitrag zum Sicherheitsbeauftragten und zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Häufige Fragen
Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdungsart – im selben Absatz wie alle anderen. Eine gesonderte Rechtsgrundlage oder einen Vorbehalt für größere Betriebe gibt es nicht.
Werden dabei einzelne Beschäftigte beurteilt?
Nein. Beurteilt werden Merkmale der Arbeit – Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Die Auswertung erfolgt nach Bereich oder Tätigkeit, nicht personenbezogen.
Gilt die Dokumentationspflicht auch für kleine Betriebe?
Ja. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt die Unterlagen ohne Erleichterung für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten. Erleichtert ist nur der Umfang: Bei gleichartiger Gefährdungslage genügen zusammengefasste Angaben.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Ja, wo einer besteht. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begründet ein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz. Verfahren, Instrumente und Zuschnitt der Auswertungsgruppen gehören vor Beginn abgestimmt.
Klären Sie, welche Pflichten für Sie gelten
In unter einer Minute wissen Sie, wo Ihr Unternehmen steht – oder sprechen Sie direkt mit uns.
Weiterlesen & vertiefen