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Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheitsbeauftragter: Welche Rolle Sie tatsächlich meinen

3. August 2026René Dreiling11 Min. Lesezeit

Sicherheitsbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt? Aufgaben, Bestellung und Schwellenwerte der Rollen im Arbeitsschutz.

Wer nach dem Arbeitssicherheitsbeauftragten sucht, sucht nach einer Rolle, die das deutsche Arbeitsschutzrecht nicht kennt. Der Begriff hat sich im Sprachgebrauch eingebürgert und meint je nach Betrieb etwas anderes – mal die Fachkraft für Arbeitssicherheit, mal den Sicherheitsbeauftragten, gelegentlich auch den Betriebsarzt.

Die Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Die drei Rollen haben verschiedene Rechtsgrundlagen, verschiedene Aufgaben und vor allem verschiedene Schwellenwerte. Wer die falsche bestellt, hat seine Pflicht nicht erfüllt.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sie ist die Rolle, die die meisten meinen, wenn sie vom Arbeitssicherheitsbeauftragten sprechen.

Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Sicherheitsingenieure, -techniker oder -meister – schriftlich zu bestellen, soweit dies erforderlich ist. Maßgeblich sind dabei die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten, die Betriebsorganisation sowie die Kenntnisse des Arbeitgebers selbst.

Die Aufgaben stehen in § 6 ASiG. Die Fachkraft unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dazu gehört ausdrücklich die Beratung bei der Planung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sowie bei der Auswahl von Körperschutzmitteln.

Wie viel Zeit dafür anzusetzen ist, ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2. Sie ordnet Betriebe über ihre Branche einer von drei Betreuungsgruppen zu und legt für die Grundbetreuung Einsatzzeiten je Beschäftigtem und Jahr fest – als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft gemeinsam.

Die Fachkraft kann intern beschäftigt oder extern bestellt sein. Für kleine und mittlere Betriebe ist die externe Lösung meist die wirtschaftlichere, weil die Qualifikation aufwendig ist und die erforderliche Einsatzzeit selten eine ganze Stelle rechtfertigt.

Der Sicherheitsbeauftragte

Diese Rolle wird am häufigsten mit der Fachkraft verwechselt – dabei ist sie etwas grundlegend anderes.

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des Betriebs, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Arbeit ausüben. Sie unterstützen den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie beraten, sie schauen hin, sie sprechen an – aber sie tragen keine eigene Verantwortung für den Arbeitsschutz. Die bleibt beim Unternehmer.

Die Schwelle steht in § 22 Abs. 1 SGB VII und wird häufig falsch wiedergegeben:

  • Ab 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats und unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren sowie der Beschäftigtenzahl.
  • Zwischen mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
  • In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter.

Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig. Und unabhängig von diesen Schwellen kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber fachlich. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt aus der Belegschaft heraus. Beide ersetzen einander nicht.

Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?

§ 22 Abs. 2 SGB VII benennt sie ausdrücklich. Sicherheitsbeauftragte haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen – insbesondere:

  • sich vom Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen,
  • sich von deren ordnungsgemäßer Benutzung zu überzeugen,
  • und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Das ist eine überschaubare, aber wirksame Aufgabenbeschreibung. Sie beschreibt jemanden, der im Arbeitsalltag präsent ist, hinschaut und anspricht – nicht jemanden, der prüft, entscheidet oder anordnet.

Ein Punkt wird dabei häufig übersehen: Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden – von der Bestellung bis zu deren Widerruf (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Wer aus dieser Rolle heraus auf einen Missstand hinweist, steht dabei unter Schutz.

Was Sicherheitsbeauftragte nicht sind, ist ebenso wichtig: Sie tragen keine eigene Verantwortung für den Arbeitsschutz, sie treffen keine Weisungen, und sie haben keine Kontrollfunktion gegenüber Kolleginnen und Kollegen. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmer.

Auswahl und Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten

Für die Auswahl gibt es keine formalen Qualifikationsanforderungen im Gesetz. Sinnvoll ist, wer den Arbeitsbereich aus eigener Anschauung kennt, im Team anerkannt ist und die Rolle freiwillig übernimmt – eine ungewollt zugeteilte Funktion füllt niemand aus.

Bei der Verteilung sollten die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt werden: Bereiche mit besonderen Gefährdungen, räumlich getrennte Standorte und der Schichtbetrieb. Ein Sicherheitsbeauftragter, der ausschließlich in der Frühschicht arbeitet, ist in der Spätschicht nicht präsent.

Die Ausbildung übernehmen die Unfallversicherungsträger. Nach § 23 Abs. 1 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Unfallverhütung betraut sind – und sie tragen die unmittelbaren Kosten ihrer Maßnahmen. Für Betriebe heißt das: Die Qualifizierung ist über die Berufsgenossenschaft organisierbar und verursacht in der Regel keine Seminargebühren.

Die Bestellung selbst erfolgt unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. Sie sollte schriftlich dokumentiert werden – nicht, weil das Gesetz es für diese Rolle ausdrücklich verlangt, sondern weil sich sonst weder der Beginn des Benachteiligungsverbots noch der Umfang der übertragenen Aufgaben belegen lässt.

Wann braucht ein Betrieb einen Betriebsarzt?

Die dritte Rolle im Bunde wird meist auf Vorsorgeuntersuchungen reduziert – zu Unrecht.

§ 3 ASiG weist dem Betriebsarzt die Aufgabe zu, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Ausdrücklich genannt sind die Beratung bei Betriebsanlagen und sanitären Einrichtungen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, bei arbeitsphysiologischen und ergonomischen Fragen einschließlich Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit und Pausenregelung, bei der Organisation der Ersten Hilfe sowie bei der Wiedereingliederung. Hinzu kommen die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beurteilung sowie regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten.

Wer den Betriebsarzt nur für Vorsorgetermine ruft, nutzt einen Bruchteil dessen, wofür er bestellt ist.

Der Arbeitsschutzausschuss

Ab mehr als zwanzig Beschäftigten kommt ein viertes Element hinzu, das ebenfalls oft übersehen wird. Nach § 11 ASiG ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der sich aus dem Arbeitgeber oder einem Beauftragten, zwei Betriebsratsmitgliedern, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten zusammensetzt.

Seine Aufgabe ist die Beratung der Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen – viermal im Jahr, nicht einmal.

Welche Rolle brauchen Sie?

Die Antwort hängt an der Betriebsgröße und an der Gefährdungslage:

Jeder Betrieb braucht betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 – auch der mit drei Beschäftigten. Der Umfang unterscheidet sich, die Pflicht als solche nicht.

Ab mehr als 20 Beschäftigten kommt der Arbeitsschutzausschuss hinzu, und die Frage nach Sicherheitsbeauftragten stellt sich – abhängig davon, ob die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt.

Ab 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte in jedem Fall zu bestellen.

Was in allen Fällen zuerst vorliegen muss, ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie ist nicht nur eine eigene Pflicht, sondern die Grundlage, aus der sich Betreuungsumfang, Unterweisungsinhalte und die Frage nach Sicherheitsbeauftragten überhaupt erst beantworten lassen. Vollständig ist sie nur, wenn sie auch die psychischen Belastungen und die Anforderungen des Mutterschutzes erfasst.

Die häufigsten Fehler

Der erste ist die Verwechslung selbst: Ein bestellter Sicherheitsbeauftragter ersetzt die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht. Wer nur ihn benannt hat, hat die Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz nicht organisiert.

Der zweite betrifft die Form. § 5 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung der Fachkraft. Eine mündliche Absprache oder eine Erwähnung im Arbeitsvertrag genügt nicht.

Der dritte ist die Annahme, mit der Bestellung sei die Verantwortung übertragen. Fachkräfte, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte unterstützen und beraten. Verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt der Arbeitgeber – und wer Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG überträgt, bleibt zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung verpflichtet.

Sie sind unsicher, welche Rollen bei Ihnen besetzt sein müssen? Wir stellen die Fachkraft für Arbeitssicherheit, erstellen die Gefährdungsbeurteilung und ordnen die Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 ein. Eine erste Einschätzung liefert der kostenlose Arbeitsschutz-Check in unter einer Minute.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII ist eine ehrenamtliche Unterstützungsfunktion aus der Belegschaft ohne Weisungsbefugnis. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG ist eine qualifizierte Fachfunktion mit eigener Ausbildung, die den Arbeitgeber berät und die Gefährdungsbeurteilung fachlich begleitet.

Ab wann braucht ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ab dem ersten Beschäftigten. Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 verlangen betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für jeden Betrieb – auch für den mit drei Beschäftigten. Der Umfang richtet sich nach Betriebsart und Gefährdungslage.

Welche Qualifikation braucht ein Sicherheitsbeauftragter?

Das Gesetz stellt keine formalen Anforderungen. Sinnvoll ist, wer den Arbeitsbereich aus eigener Anschauung kennt, im Team anerkannt ist und die Rolle freiwillig übernimmt. Bei der Verteilung sind Bereiche mit besonderen Gefährdungen, getrennte Standorte und der Schichtbetrieb zu berücksichtigen.

Wann ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden?

Ab mehr als zwanzig Beschäftigten (§ 11 ASiG). Er besteht aus dem Arbeitgeber oder einem Beauftragten, zwei Betriebsratsmitgliedern, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten.

René Dreiling Geschäftsführer · tribeta GmbH

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