Gefährdungsbeurteilung bei Schwangerschaft: Was das Gesetz verlangt
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG ist anlassunabhängig für jede Tätigkeit zu erstellen – nicht erst, wenn eine Schwangerschaft gemeldet wird.
Eine Mitarbeiterin teilt mit, dass sie schwanger ist. In vielen Betrieben beginnt in diesem Moment die Suche nach den Vorschriften. Genau das ist der Fehler, den das Mutterschutzgesetz vermeiden will.
Denn die zentrale Pflicht besteht unabhängig davon, ob im Betrieb gerade jemand schwanger ist.
Die anlassunabhängige Beurteilung nach § 10 MuSchG
§ 10 Abs. 1 MuSchG verlangt vom Arbeitgeber, im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG für jede Tätigkeit zu beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.
Aus dieser Beurteilung ist zu ermitteln, ob voraussichtlich
- keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
- eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nötig sein wird oder
- eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Für jede Tätigkeit – nicht für jede schwangere Person. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.
Diese Pflicht gilt auch in Betrieben, in denen ausschließlich Männer arbeiten. Sie knüpft an die Tätigkeit an, nicht an die aktuelle Belegschaft.
Was passiert, wenn eine Schwangerschaft gemeldet wird?
Sobald eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen – das regelt der zweite Absatz des § 10 MuSchG. Zusätzlich ist ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.
Der praktische Unterschied ist erheblich. Wer die Beurteilung vorher erstellt hat, kann innerhalb weniger Tage handeln. Wer sie nicht hat, beginnt mit der Arbeit in dem Moment, in dem bereits Fristen laufen – und in dem eine einzelne Person darauf wartet, ob sie am nächsten Tag noch an ihrem Arbeitsplatz arbeiten darf.
Es geht nicht um Papier. Es geht darum, ob jemand eine Antwort bekommt, während sie gebraucht wird.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Ergibt die Beurteilung eine unverantwortbare Gefährdung, schreibt § 13 MuSchG eine Rangfolge vor. Sie ist verbindlich und darf nicht abgekürzt werden:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber hat die Bedingungen zunächst so anzupassen, dass die Gefährdung entfällt.
- Arbeitsplatzwechsel. Erst wenn die Umgestaltung die Gefährdung nicht ausschließen kann oder wegen nachweislich unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar ist, kommt ein anderer geeigneter Arbeitsplatz in Betracht.
- Betriebliches Beschäftigungsverbot. Es ist die letzte Stufe, nicht die erste.
Diese Reihenfolge wird in der Praxis regelmäßig übersprungen. Das betriebliche Beschäftigungsverbot wirkt als schnelle und sichere Lösung – für die betroffene Frau bedeutet es aber häufig einen unerwünschten Ausschluss aus dem Arbeitsleben. Wer die ersten beiden Stufen ernsthaft prüft und das Ergebnis dokumentiert, handelt rechtskonform und im Sinne der Beschäftigten.
Welche Tätigkeiten sind in der Schwangerschaft unzulässig?
§ 11 MuSchG benennt Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, denen eine schwangere Frau nicht ausgesetzt werden darf. Der Maßstab ist die unverantwortbare Gefährdung für sie oder ihr Kind.
Ausdrücklich erfasst sind unter anderem Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen im Sinne der europäischen Einstufungsverordnung. Daneben regelt das Gesetz Anforderungen an Biostoffe, physikalische Einwirkungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsumgebungen.
Für stillende Frauen gelten eigene Vorgaben. Die Beurteilung endet also nicht mit der Entbindung.
Die Meldung an die Aufsichtsbehörde
Ein Schritt fehlt in den meisten Betrieben vollständig. Nach § 27 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, sobald ihm eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt.
Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob Schutzmaßnahmen nötig werden. Sie greift zusätzlich, wenn eine Beschäftigung bis 22 Uhr, an Sonn- oder Feiertagen oder in getakteter Arbeit beabsichtigt ist.
Zwei Punkte gehören dazu. Erstens darf der Arbeitgeber diese Angaben nicht unbefugt an Dritte weitergeben – die Mitteilung geht an die Behörde, nicht in den Betriebsverteiler. Zweitens sind die Unterlagen zur Beschäftigung nach § 27 Abs. 5 MuSchG mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Wer die Meldung unterlässt, handelt ordnungswidrig. § 32 MuSchG sieht dafür Bußgelder vor.
Was neben der Beurteilung gilt
Die Gefährdungsbeurteilung ist der eine Teil. Daneben stehen Vorgaben, die unmittelbar gelten und keiner Einzelfallprüfung bedürfen:
Arbeitszeit. § 4 MuSchG begrenzt die Beschäftigung auf 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche; bei Frauen unter 18 Jahren auf 8 Stunden beziehungsweise 80 Stunden. Nach Arbeitsende ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
Nachtarbeit. Zwischen 20 und 6 Uhr darf nicht beschäftigt werden. Eine Ausweitung bis 22 Uhr ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 MuSchG und mit Beteiligung der Aufsichtsbehörde möglich.
Sonn- und Feiertagsarbeit. § 6 MuSchG untersagt sie grundsätzlich. Ausnahmen setzen die ausdrückliche Bereitschaft der Frau voraus – und einen Ersatzruhetag.
Schutzfristen. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot; bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei einer festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
Kündigungsschutz. Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung unzulässig, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung. Erfährt der Arbeitgeber erst innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft, greift der Schutz nachträglich.
Wann besteht Anspruch auf Freistellung und Stillzeiten?
Zwei Ansprüche werden häufig übersehen, weil sie außerhalb der Gefährdungsbeurteilung stehen.
Untersuchungen: Nach § 7 Abs. 1 MuSchG ist eine Frau für die Zeit freizustellen, die für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.
Stillzeiten: Nach § 7 Abs. 2 ist eine stillende Frau während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung auf ihr Verlangen für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen – mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden oder, wenn in der Nähe keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten.
§ 23 Abs. 1 MuSchG stellt klar: Durch diese Freistellungen darf kein Entgeltausfall eintreten. Die Zeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten und werden nicht auf gesetzliche Ruhepausen angerechnet.
So gehen Sie vor
Nehmen Sie die Beurteilung nach § 10 MuSchG in Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung auf – als eigenen Abschnitt je Tätigkeit, nicht als separates Dokument. Dasselbe gilt für die psychischen Belastungen und für das Raumklima, das bei sommerlicher Hitze eigene Fragen aufwirft. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt eine Betrachtung.
Halten Sie für jede Tätigkeit fest, zu welchem der drei Ergebnisse Sie kommen. Dokumentieren Sie auch das Ergebnis „keine Schutzmaßnahmen erforderlich” – gerade dieses wird selten aufgeschrieben und fehlt dann, wenn es gebraucht wird.
Und legen Sie fest, wer nach einer Mitteilung was tut: Wer führt das Gespräch, wer prüft die Umgestaltung, wer bezieht den Betriebsarzt ein.
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Häufige Fragen
Muss die Gefährdungsbeurteilung erst erstellt werden, wenn eine Schwangerschaft gemeldet wird?
Nein. § 10 Abs. 1 MuSchG verlangt die Beurteilung anlassunabhängig für jede Tätigkeit – auch in Betrieben, in denen aktuell niemand schwanger ist oder ausschließlich Männer arbeiten. Erst der zweite Absatz regelt, was nach einer Mitteilung zu tun ist.
Muss ich die Schwangerschaft einer Behörde melden?
Ja. Nach § 27 Abs. 1 MuSchG ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, sobald eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt. Diese Pflicht wird in der Praxis häufig übersehen; § 32 MuSchG sieht dafür Bußgelder vor.
Ist ein Beschäftigungsverbot die sichere Lösung?
Nein, es ist die letzte Stufe. § 13 MuSchG schreibt eine verbindliche Rangfolge vor: zuerst die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann der Arbeitsplatzwechsel, erst danach das betriebliche Beschäftigungsverbot.
Wie lange gelten die Schutzfristen?
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei einer festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
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