Ersthelfer im Betrieb: Wie viele, welche Ausbildung, welche Pflichten
Jeder Betrieb braucht ausgebildete Ersthelfer. Wie viele die DGUV Vorschrift 1 verlangt, wie die Ausbildung abläuft, wer sie bezahlt und was zur Ersten Hilfe sonst gehört.
Wenn im Betrieb jemand stürzt, sich schneidet oder zusammenbricht, zählen die ersten Minuten. Das Arbeitsschutzrecht überlässt diese Minuten nicht dem Zufall: Jeder Betrieb muss Ersthelfer ausbilden, Material bereithalten und den Notruf organisieren. Die Vorgaben sind konkret, und sie gelten auch für das Büro mit 5 Beschäftigten.
Die Rechtsgrundlage
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind, und die Beschäftigten zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen. Wie das im Einzelnen aussieht, regelt die DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungsträger in den §§ 24 bis 28. Die DGUV Regel 100-001 erläutert die Vorgaben, die DGUV Information 204-022 beschreibt die Organisation.
Wie viele Ersthelfer sind Pflicht?
§ 26 DGUV Vorschrift 1 staffelt nach der Zahl der anwesenden Versicherten:
| Anwesende Versicherte | Mindestzahl Ersthelfer |
|---|---|
| 2 bis 20 | 1 Ersthelfer |
| mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben | 5 Prozent |
| mehr als 20 in sonstigen Betrieben | 10 Prozent |
| Kindertageseinrichtungen | 1 Ersthelfer je Kindergruppe |
Maßgeblich sind die anwesenden Personen, nicht die Zahl der Arbeitsverträge. Wer im Schichtbetrieb arbeitet, braucht in jeder Schicht Ersthelfer; wer Urlaub, Krankheit und Außendienst einplant, bildet mehr aus als das rechnerische Minimum. Ein Bürobetrieb mit 60 Beschäftigten kommt auf 3 Ersthelfer, ein Handwerksbetrieb mit 60 auf 6, in beiden Fällen zuzüglich Reserve.
Bei Versicherten unter 2 Personen, also bei Alleinarbeit, entfällt die Ersthelferpflicht, nicht aber die Pflicht, die Erste Hilfe zu organisieren, etwa über eine Notrufmöglichkeit.
Ausbildung und Fortbildung
Ersthelfer werden in einem Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten ausgebildet, bei einer Stelle, die die Berufsgenossenschaft dafür ermächtigt hat, etwa Hilfsorganisationen und zugelassene private Anbieter. Der Lehrgang dauert einen Tag.
Die Ausbildung gilt nicht unbegrenzt: Alle 2 Jahre ist eine Fortbildung nötig, ebenfalls mit 9 Unterrichtseinheiten. Wer die Frist versäumt, ist kein Ersthelfer mehr im Sinne der Vorschrift und muss die Grundausbildung wiederholen. Die Fristen gehören deshalb in eine Liste mit Namen, Ausbildungsdatum und Fälligkeit.
Die Kosten der Lehrgänge übernimmt die Berufsgenossenschaft, solange die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle stattfindet und die Zahl der Ersthelfer dem Bedarf entspricht. Der Betrieb trägt die Arbeitszeit. Für die Auswahl gilt: freiwillig, im Betrieb anwesend, in allen Bereichen und Schichten vertreten. Ein Ersthelfer, der nur montags im Haus ist, hilft dienstags niemandem.
Betriebssanitäter
Ab einer bestimmten Größe reicht der Ersthelfer nicht mehr. § 27 DGUV Vorschrift 1 verlangt Betriebssanitäter ab mehr als 1.500 Versicherten in einer Betriebsstätte, ab mehr als 250, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle das erfordern, und auf Baustellen ab mehr als 100 Versicherten. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe ist das kein Thema, für Produktionsbetriebe mit besonderer Unfallgefahr schon.
Erste-Hilfe-Material
§ 25 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich ist. Die Ausstattung richtet sich nach zwei Normen:
- DIN 13157: der kleine Verbandkasten,
- DIN 13169: der große Verbandkasten, der den Inhalt des kleinen doppelt enthält.
Die Anzahl staffelt die DGUV Regel 100-001 nach Betriebsart und Versichertenzahl. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben genügt bis 50 Versicherte ein kleiner Verbandkasten, von 51 bis 300 ein großer, darüber je 300 weitere ein zusätzlicher großer. In Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbaren Betrieben gilt der kleine Kasten bis 20 Versicherte, der große von 21 bis 100, darüber je 100 weitere ein zusätzlicher großer.
Der Inhalt muss vollständig und haltbar sein. Abgelaufene Sterilprodukte sind der häufigste Mangel bei Begehungen; eine halbjährliche Prüfung mit Vermerk löst das Problem. Je nach Gefährdung kommen Augenspülstationen, Rettungsdecken oder ein Defibrillator hinzu; letzterer ist nicht vorgeschrieben, wird aber von den Unfallversicherungsträgern empfohlen, wo viele Menschen zusammenkommen.
Notruf, Aushang und Meldeeinrichtung
Zur Organisation der Ersten Hilfe gehören nach §§ 24 und 25 DGUV Vorschrift 1 drei weitere Dinge:
Meldeeinrichtung. Von jedem Arbeitsplatz aus muss ein Notruf abgesetzt werden können, in der Regel über Telefon. In Bereichen ohne Empfang oder bei Alleinarbeit braucht es eine Alternative.
Aushang. Der Erste-Hilfe-Aushang nennt Notrufnummern, die Ersthelfer mit Namen und Standort, den Aufbewahrungsort des Materials und das nächste Krankenhaus. Ein leerer Vordruck an der Wand erfüllt die Pflicht nicht.
Erste-Hilfe-Raum. Ab mehr als 1.000 Versicherten, oder ab mehr als 100 bei besonderer Unfallgefahr, ist ein eigener Erste-Hilfe-Raum vorzuhalten.
Die Dokumentation
Jede Erste-Hilfe-Leistung ist nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren: Zeitpunkt, Ort, Hergang, Art der Verletzung, Name der verletzten Person, der Zeugen und des Ersthelfers. Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren, klassisch im Verbandbuch, zunehmend in einem elektronischen Meldeblock, der die Vertraulichkeit besser wahrt als ein Buch, in dem jeder die Einträge der Kollegen liest.
Die Dokumentation hat einen handfesten Zweck: Wird aus der kleinen Schnittwunde Wochen später eine Infektion mit Arbeitsausfall, belegt der Eintrag, dass der Unfall im Betrieb geschehen ist, und sichert den Versicherungsschutz.
Die häufigsten Fehler
Zu wenige Ersthelfer. Rechnerisch stimmt die Zahl, aber im Nachtdienst, im Außendienst oder in der Urlaubszeit ist niemand da.
Abgelaufene Fortbildung. Die Ausbildung liegt 4 Jahre zurück, der Ersthelfer gilt nicht mehr als solcher.
Unvollständiges Material. Der Verbandkasten wurde geplündert und nie nachgefüllt, die Sterilverpackungen sind abgelaufen.
Kein Aushang oder ein leerer. Im Notfall weiß niemand, wer der Ersthelfer ist und wo der Kasten hängt.
Kein Verbandbuch. Kleine Verletzungen werden nicht erfasst, der spätere Unfallzusammenhang ist nicht belegbar.
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Häufige Fragen
Wie viele Ersthelfer muss ein Betrieb haben?
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens 1 Ersthelfer. Bei mehr als 20 Versicherten sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Personen, Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit sind einzuplanen.
Wer bezahlt die Ersthelfer-Ausbildung?
Die Lehrgangsgebühren trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer von ihr ermächtigten Stelle stattfindet und die Anzahl der Ersthelfer dem Bedarf entspricht. Der Betrieb trägt die Arbeitszeit und etwaige Fahrtkosten.
Wie lange ist die Ersthelfer-Ausbildung gültig?
Ersthelfer müssen sich alle 2 Jahre fortbilden, ebenfalls in 9 Unterrichtseinheiten. Wer die Frist versäumt, gilt nicht mehr als Ersthelfer und muss die Grundausbildung wiederholen.
Muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert werden?
Ja. § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und die Aufzeichnung 5 Jahre aufbewahrt wird, etwa im Verbandbuch oder in einem elektronischen Meldeblock. Die Dokumentation belegt im Streitfall, dass ein Unfall im Betrieb geschehen ist.
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