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Arbeitssicherheit

Hitze am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber tun müssen

16. August 2026René Dreiling8 Min. Lesezeit

Ein Recht auf hitzefrei gibt es nicht. Ab +26 Grad gilt eine Sollvorgabe, ab +30 Grad müssen wirksame Maßnahmen die Belastung verringern.

Bei 32 Grad im Büro stellt sich regelmäßig dieselbe Frage – und die Antwort lautet: Ein Recht auf hitzefrei gibt es nicht. Was es gibt, ist ein abgestuftes Modell mit Pflichten, die deutlich vor der Schmerzgrenze beginnen.

Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber handeln?

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an die Raumtemperatur. Sie sieht vor, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26 Grad Celsius nicht überschreiten soll.

Ein allgemeines gesetzliches Höchstmaß gibt es nicht – was die Regel nicht bedeutungslos macht. Der Arbeitgeber hat Gesundheitsgefährdungen abzuwenden, und die erforderlichen Maßnahmen leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ab. Das Raumklima gehört zu den zu beurteilenden Einwirkungen.

Was gilt ab 26, 30 und 35 Grad?

Wird die Außenlufttemperatur von +26 Grad überschritten, greift ein abgestuftes Modell. Es zeigt, wie bei Innentemperaturen bis +30 Grad, bis +35 Grad und darüber weitergearbeitet werden kann.

Der praktisch wichtigste Punkt: Wird im Raum +30 Grad überschritten, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung zu verringern. Ab diesem Wert genügt es nicht mehr, die Situation hinzunehmen.

Was die Verordnung selbst verlangt

Unterhalb der Technischen Regel steht die Arbeitsstättenverordnung, und ihr Anhang enthält zwei Vorgaben, die unabhängig von jeder Gradzahl gelten.

Nummer 3.5 des Anhangs verlangt, dass Arbeitsräume während der Nutzungsdauer eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben – unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten. Für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume gilt dasselbe, bezogen auf ihren Nutzungszweck.

Der zweite Satz wird häufiger übersehen und ist im Streitfall der konkretere: Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Das ist keine Empfehlung und keine Frage der Außentemperatur. Ein Südbüro ohne jede Verschattungsmöglichkeit entspricht der Verordnung auch dann nicht, wenn im Raum gerade 24 Grad herrschen. Wer im August über Ventilatoren diskutiert, während die Jalousien fehlen, führt die Debatte auf der falschen Stufe.

Die Rangfolge der Maßnahmen

Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen. Diese Reihenfolge wird in der Praxis regelmäßig umgekehrt – Getränke bereitzustellen ist einfach, eine Verschattung zu montieren nicht.

Technisch: Sonnenschutz, Jalousien, Verschattung an festen Arbeitsplätzen, Reduzierung innerer Wärmequellen, Lüftung in den Nachtstunden, gegebenenfalls Kühlung.

Organisatorisch: Gleitzeit nach vorn verlagern, körperlich schwere Arbeit in die Morgenstunden legen, längere oder zusätzliche Pausen, Tätigkeiten rotieren lassen, Kleiderordnung lockern.

Personenbezogen: Getränke bereitstellen, geeignete Kleidung erlauben, auf Sonnenschutz hinweisen. Wichtig – aber die dritte Stufe, nicht die erste.

Besonders schutzbedürftige Personen

Die Beurteilung endet nicht bei der Raumtemperatur. Für schwangere und stillende Frauen, Jugendliche sowie Beschäftigte mit Vorerkrankungen kann bereits eine geringere Belastung unverantwortbar sein. Diese Fälle gehören eigens betrachtet – bei Schwangerschaft ergibt sich das aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, die für jede Tätigkeit vorliegen muss, bevor jemand die Schwangerschaft mitteilt.

Ein Punkt, der in der Hitzediskussion regelmäßig untergeht: Die Belastung wirkt nicht nur körperlich. Steigende Temperaturen bei gleichbleibender Taktung, ausgefallene Kollegen und verschobene Termine erhöhen den Druck auf die verbleibende Mannschaft. Diese Seite gehört in die psychische Gefährdungsbeurteilung, nicht in die Klimabetrachtung.

Hitze im Homeoffice

Eine Frage, die seit einigen Jahren regelmäßig kommt: Gilt die Temperaturvorgabe auch für die Dachgeschosswohnung, in der jemand arbeitet?

Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung – und damit die Vorgabe zur Raumtemperatur – gilt dort nicht. § 1 Abs. 4 ArbStättV beschränkt die Anwendung auf Telearbeitsplätze auf § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auf § 6 und auf Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht. Nummer 6 betrifft die Bildschirmarbeit, nicht das Klima.

Das entlastet allerdings weniger, als es zunächst klingt. Die Pflicht aus § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Gefährdungen bleibt bestehen, und sie kennt keine Ortsbeschränkung. Wer weiß, dass Beschäftigte im Sommer in ungekühlten Räumen arbeiten, hat die Belastung zu bewerten und daraus Konsequenzen zu ziehen – in der Praxis über Arbeitszeitregelungen, die Möglichkeit, in den Betrieb auszuweichen, und klare Ansagen zur Verlagerung von Terminen.

Der schlechteste Umgang damit ist die Annahme, die Wohnung sei Privatsache. Sie ist es – der Arbeitsschutz endet an ihrer Tür trotzdem nicht.

Unterweisung: der Teil, der nichts kostet

§ 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt eine Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit, die bei Bedarf zu wiederholen ist. Sommerliche Hitze ist ein solcher Bedarf.

Inhaltlich genügt wenig, und genau deshalb wird es ausgelassen: die Anzeichen von Hitzeerschöpfung, die Aufforderung zu trinken, bevor Durst entsteht, der Hinweis auf verlagerte Pausen und die Ansage, an wen sich jemand wendet, dem es schlecht geht. Fünf Minuten in der Frühbesprechung, dokumentiert mit Datum und Teilnehmern.

Wie die Unterweisung insgesamt aufzusetzen ist, behandelt der Beitrag zur Unterweisungspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Was gilt bei Arbeiten im Freien?

Wer draußen arbeitet, hat zusätzlich mit UV-Strahlung zu tun. Bemerkenswert ist dabei die Rechtslage: Die Arbeitsschutzverordnung zu optischer Strahlung gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 ausdrücklich nur für künstliche Strahlungsquellen. Die Sonne fällt nicht darunter.

Das bedeutet nicht, dass niemand zuständig wäre – es bedeutet, dass die allgemeine Regel greift. § 5 ArbSchG verlangt die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, und physikalische Einwirkungen sind ausdrücklich genannt.

Der Anlass, das ernst zu nehmen, steht in der Berufskrankheitenliste: Seit 2015 sind dort unter Nummer 5103 das Plattenepithelkarzinom und multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung erfasst. Die Dokumentation zählt hier nicht wegen einer Prüfung in der nächsten Woche, sondern wegen eines Verfahrens in zwanzig Jahren.

Der ehrlichste Test

Steht in Ihrer Gefährdungsbeurteilung etwas zum Raumklima und zu Tätigkeiten im Freien? Wenn nicht, fehlt jeder Maßnahme die Grundlage – und die Frage stellt sich jeden Sommer aufs Neue.

Wir erstellen und pflegen Gefährdungsbeurteilungen einschließlich Raumklima und Tätigkeiten im Freien. Wo Sie stehen, zeigt der kostenlose Arbeitsschutz-Check in unter einer Minute.

Häufige Fragen

Gibt es ein Recht auf hitzefrei?

Nein. Es gibt ein abgestuftes Modell: Nach ASR A3.5 soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26 Grad nicht überschreiten; wird im Raum +30 Grad überschritten, müssen wirksame Maßnahmen die Belastung verringern.

Muss der Arbeitgeber Jalousien anbringen?

Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung verlangt unter Nummer 3.5, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen. Diese Pflicht hängt nicht an einer Gradzahl.

Welche Maßnahmen haben Vorrang?

Technische und organisatorische vor personenbezogenen. Verschattung, Nachtlüftung und die Reduzierung innerer Wärmequellen stehen vor verlagerten Arbeitszeiten und Pausen – und beides vor der Bereitstellung von Getränken.

Gilt die Temperaturvorgabe auch im Homeoffice?

Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung gilt dort nicht: § 1 Abs. 4 ArbStättV beschränkt die Anwendung auf Telearbeitsplätze auf § 3 bei der erstmaligen Beurteilung, § 6 und Anhang Nummer 6. Die Beurteilungspflicht aus § 5 ArbSchG bleibt davon unberührt.

René Dreiling Geschäftsführer · tribeta GmbH

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