Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht, Einsatzzeiten und Kosten
Wann sich eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit lohnt, welche Einsatzzeiten die DGUV Vorschrift 2 vorgibt und welche Faktoren die Kosten bestimmen.
Die sicherheitstechnische Betreuung gehört zu den Pflichten, die viele Unternehmen erst kennenlernen, wenn die Berufsgenossenschaft nachfragt, wer eigentlich die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist. Die Antwort „niemand” ist häufiger, als man denkt, und sie ist ein Verstoß gegen das Arbeitssicherheitsgesetz.
Dieser Beitrag klärt, ab wann die Pflicht gilt, welche Einsatzzeiten die DGUV Vorschrift 2 verlangt, was eine externe Fachkraft leistet und woran sich ihre Kosten bemessen.
Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, soweit dies erforderlich ist. Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der Betriebsart, den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten und der Betriebsorganisation.
Konkretisiert wird diese Vorgabe durch die DGUV Vorschrift 2 der Unfallversicherungsträger. Sie gilt für jeden Betrieb, der mindestens einen Beschäftigten hat. Eine Untergrenze, unterhalb derer keine Betreuung nötig wäre, gibt es nicht. Auch ein Betrieb mit 3 Beschäftigten braucht eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung; er braucht nur deutlich weniger davon als ein Produktionsbetrieb mit 200.
Dieselbe Pflicht gilt parallel für den Betriebsarzt. Beide Funktionen sind getrennt zu besetzen und arbeiten zusammen (§ 10 ASiG).
Intern, extern oder Unternehmermodell
Das Gesetz lässt drei Wege zu, die Pflicht zu erfüllen:
Interne Fachkraft. Ein eigener Beschäftigter mit der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur, -techniker oder -meister nach § 7 ASiG) übernimmt die Aufgabe. Das lohnt sich, wenn die erforderliche Einsatzzeit eine nennenswerte Stelle füllt, also in größeren oder gefährdungsintensiven Betrieben.
Externe Fachkraft. Nach § 19 ASiG kann der Arbeitgeber seine Pflicht auch durch die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes erfüllen. Die Fachkraft kommt dann von einem Dienstleister, bleibt aber formal bestellt und trägt dieselben Aufgaben wie eine interne. Für die Mehrheit der kleinen und mittleren Betriebe ist das der wirtschaftlichere Weg, weil die Qualifikation aufwendig ist und der Bedarf selten eine Stelle rechtfertigt.
Unternehmermodell. Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 erlaubt Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine alternative bedarfsorientierte Betreuung: Der Unternehmer absolviert eine Schulung bei seiner Berufsgenossenschaft und übernimmt Teile der Betreuung selbst; die Fachkraft wird nur bei bestimmten Anlässen hinzugezogen. Ob und in welcher Form das Modell angeboten wird, entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die externe Fachkraft ersetzt die Bestellung nicht, sie erfüllt sie. Der Betreuungsvertrag muss die Bestellung ausdrücklich enthalten, sonst fehlt die Schriftform nach § 5 ASiG.
Welche Einsatzzeiten verlangt die DGUV Vorschrift 2?
Die Vorschrift unterscheidet nach Betriebsgröße:
Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (Anlage 1) erhalten eine Grundbetreuung in festen Abständen, ergänzt um eine anlassbezogene Betreuung, etwa bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, nach Unfällen oder bei der Planung neuer Arbeitsplätze. Feste Stundenwerte gibt es hier nicht.
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten (Anlage 2) erhalten eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten. Jeder Betrieb wird über seinen Wirtschaftszweig einer von 3 Betreuungsgruppen zugeordnet:
| Betreuungsgruppe | Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr | Typische Betriebe |
|---|---|---|
| I | 2,5 Stunden | hohe Gefährdung, etwa Bau, Metallerzeugung |
| II | 1,5 Stunden | mittlere Gefährdung, etwa Handwerk, Produktion |
| III | 0,5 Stunden | geringe Gefährdung, etwa Büro, Verwaltung, Handel |
Der Wert ist ein Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen. Wie er aufgeteilt wird, legt der Betrieb fest; jeder der beiden muss aber mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen, mindestens jedoch 0,2 Stunden je Beschäftigtem.
Zur Grundbetreuung kommt die betriebsspezifische Betreuung. Sie deckt ab, was über die Grundaufgaben hinausgeht: besondere Gefährdungen, die Einführung neuer Verfahren, die Begleitung der Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen, Unfalluntersuchungen oder die Erstellung von Betriebsanweisungen. Ihr Umfang wird betrieblich ermittelt und ist nicht pauschal vorgegeben.
Realistische Beispielrechnung. Ein Handwerksbetrieb mit 25 Beschäftigten in Betreuungsgruppe II hat eine Grundbetreuung von 25 × 1,5 = 37,5 Stunden im Jahr. Davon entfallen mindestens 7,5 Stunden auf die Fachkraft und mindestens 7,5 auf den Betriebsarzt; die übrigen 22,5 Stunden verteilt der Betrieb nach Bedarf. Ein Bürobetrieb mit 40 Beschäftigten in Gruppe III kommt auf 20 Stunden. In beiden Fällen kommt der betriebsspezifische Teil hinzu.
Was die externe Fachkraft leistet
Die Aufgaben stehen in § 6 ASiG. Die Fachkraft unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. In der Praxis heißt das:
- Begehungen der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, mit Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschlägen zur Beseitigung,
- Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen, der Beschaffung von Arbeitsmitteln, der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sowie bei der Auswahl von Körperschutzmitteln,
- fachliche Begleitung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die der Arbeitgeber verantwortet,
- Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen und der Auswahl von Sicherheitsbeauftragten,
- Untersuchung von Unfällen und Vorschläge, damit sie sich nicht wiederholen,
- Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss, sobald der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat.
Was die Fachkraft nicht tut: Sie trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz nicht. Die bleibt beim Arbeitgeber (§ 13 ArbSchG). Die Fachkraft berät und weist hin; entscheiden und umsetzen muss der Betrieb.
Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Kosten hängen an 4 Faktoren:
Einsatzzeit. Sie ergibt sich aus Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl und ist die wichtigste Größe. Ein Bürobetrieb in Gruppe III braucht ein Fünftel dessen, was ein Betrieb in Gruppe I bei gleicher Größe braucht.
Standorte. Jeder zusätzliche Standort verlangt eigene Begehungen und eigene Anfahrten. Zwei Filialen mit je 10 Beschäftigten sind aufwendiger als ein Standort mit 20.
Betriebsspezifischer Teil. Wer die Gefährdungsbeurteilung neu aufbauen muss, viele Änderungen im Betrieb hat oder Unfälle aufarbeitet, braucht mehr Zeit als ein Betrieb mit stabilen Abläufen und gepflegter Dokumentation.
Abrechnungsmodell. Am Markt üblich sind entweder Stundensätze oder Jahrespauschalen je Beschäftigtem. Entscheidend ist bei einer Pauschale, ob sie die Grundbetreuung vollständig abdeckt und was im betriebsspezifischen Teil gesondert berechnet wird. Bei Stundensätzen lohnt der Blick auf Anfahrtskosten und Mindestabnahmen.
Wer Angebote vergleicht, sollte deshalb nicht den Preis je Stunde vergleichen, sondern die Frage stellen: Welche Leistung ist zu welchem Gesamtpreis im Jahr enthalten, und was kommt bei Änderungen hinzu?
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten
Qualifikation. Die Fachkraft braucht die Ausbildung nach § 7 ASiG. Lassen Sie sich den Nachweis zeigen; die Bezeichnung „Sicherheitsbeauftragter” ist etwas anderes und reicht nicht aus.
Branchenkenntnis. Wer Ihre Gefährdungen aus eigener Anschauung kennt, findet sie schneller und bewertet sie realistischer.
Erreichbarkeit. Zwischen den Begehungen müssen Fragen beantwortet werden, etwa wenn ein neues Gerät angeschafft wird oder ein Unfall passiert ist.
Dokumentation. Begehungsprotokolle, Maßnahmenlisten mit Verantwortlichen und Terminen und ein Nachweis der geleisteten Einsatzzeit sind das, was die Berufsgenossenschaft im Prüfungsfall sehen will.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt. Fachkraft und Betriebsarzt sollen zusammenarbeiten (§ 10 ASiG). Ein Dienstleister, der beide Funktionen koordiniert oder zumindest die Abstimmung organisiert, erspart Ihnen Doppelarbeit.
Laufzeit. Betreuungsverträge laufen meist über ein Jahr. Längere Bindungen sind nur dann sinnvoll, wenn die Leistung bereits erprobt ist.
Die häufigsten Fehler
Der erste ist die Annahme, die Pflicht gelte erst ab einer bestimmten Größe. Sie gilt ab dem ersten Beschäftigten.
Der zweite ist die Verwechslung mit dem Sicherheitsbeauftragten. Er ist eine ehrenamtliche Unterstützungsfunktion aus der Belegschaft und ersetzt die Fachkraft nicht.
Der dritte ist die Bestellung ohne Betreuung: Der Vertrag existiert, die Begehungen finden nicht statt, die Gefährdungsbeurteilung ist Jahre alt. Im Prüfungsfall zählt nicht der Vertrag, sondern der Nachweis der geleisteten Betreuung.
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Häufige Fragen
Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auch für kleine Betriebe Pflicht?
Ja. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten werden nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 betreut, größere nach Anlage 2. Der Umfang unterscheidet sich, die Pflicht als solche nicht.
Wie viele Stunden muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Jahr leisten?
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten legt die DGUV Vorschrift 2 die Grundbetreuung je nach Betreuungsgruppe mit 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr fest. Der Wert gilt für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen; jeder von beiden muss mindestens 20 Prozent davon übernehmen. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil der Betreuung.
Was ist der Unterschied zwischen externer Fachkraft und Unternehmermodell?
Beim Unternehmermodell nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 übernimmt der Unternehmer nach einer Schulung bei der Berufsgenossenschaft Teile der Betreuung selbst und zieht die Fachkraft nur anlassbezogen hinzu. Es steht Betrieben bis 50 Beschäftigte offen, sofern die zuständige Berufsgenossenschaft es anbietet. Die externe Fachkraft übernimmt dagegen die gesamte sicherheitstechnische Betreuung.
Muss die Bestellung der Fachkraft schriftlich erfolgen?
Ja. § 5 Abs. 1 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung. Bei einer externen Fachkraft ist das in der Regel der Betreuungsvertrag mit einer ausdrücklichen Bestellungsurkunde. Eine mündliche Absprache genügt nicht.
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