Betriebsarzt: Ab wann Pflicht, welche Aufgaben, welche Vorsorge
Betriebsärztliche Betreuung ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht. Was § 2 ASiG verlangt, wie viel Einsatzzeit gilt und welche Vorsorge vorgeschrieben ist.
Der Betriebsarzt wird in vielen Unternehmen auf die Vorsorgeuntersuchung reduziert, die einmal im Jahr für einige Beschäftigte ansteht. Tatsächlich ist die betriebsärztliche Betreuung eine eigenständige gesetzliche Pflicht, die neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit steht, für jeden Betrieb gilt und weit mehr umfasst als Untersuchungen.
Ab wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, soweit dies erforderlich ist. Den Umfang konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 der Unfallversicherungsträger, und die kennt keine Untergrenze: Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten.
Was sich nach Größe unterscheidet, ist der Umfang. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten werden nach Anlage 1 der Vorschrift betreut, mit Grundbetreuung in festen Abständen und anlassbezogener Betreuung. Für größere Betriebe gibt Anlage 2 Einsatzzeiten vor.
Der Betriebsarzt muss nicht angestellt sein. § 19 ASiG erlaubt es, die Pflicht durch einen überbetrieblichen Dienst zu erfüllen. In der Praxis verpflichten kleine und mittlere Betriebe einen arbeitsmedizinischen Dienst oder einen niedergelassenen Arbeitsmediziner. Die Anforderung an die Person steht in § 4 ASiG: Der Arzt braucht die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?
§ 3 ASiG weist dem Betriebsarzt die Aufgabe zu, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Ausdrücklich genannt sind:
- die Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen und sanitären Einrichtungen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und ergonomische Fragen einschließlich Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit und Pausenregelung,
- die Organisation der Ersten Hilfe,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der Wiedereingliederung von Beschäftigten,
- die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beurteilung der Beschäftigten,
- die Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen mit Mitteilung festgestellter Mängel,
- die Beobachtung des Arbeitsschutzes im Betrieb und die Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen.
Zwei Grenzen zieht das Gesetz ausdrücklich: Der Betriebsarzt hat nicht die Aufgabe, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG). Und er ist bei der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG). Wer ihn als Kontrollinstanz gegenüber der Belegschaft einsetzen will, verfehlt seine Funktion.
Wie viel Einsatzzeit ist vorgeschrieben?
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten legt Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 die Grundbetreuung als Summenwert fest: je nach Betreuungsgruppe 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr, gemeinsam für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Jeder von beiden muss mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen, mindestens 0,2 Stunden je Beschäftigtem. Wie die Aufteilung im Einzelnen aussieht und was die betriebsspezifische Betreuung darüber hinaus umfasst, erklärt der Beitrag zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in dieser Grundbetreuung nicht enthalten. Sie wird nach Aufwand zusätzlich erbracht und abgerechnet.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet 3 Arten, die sich in der Verbindlichkeit unterscheiden:
Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen stattfinden. Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Sie ist unter anderem vorgeschrieben bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, bei Lärm oberhalb der oberen Auslösewerte, bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden und mehr am Tag und bei Tätigkeiten mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen.
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten; die Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Der häufigste Fall in Büro- und Verwaltungsbetrieben ist die Bildschirmarbeit: Wer regelmäßig am Bildschirm arbeitet, hat Anspruch auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und bei Bedarf auf eine spezielle Sehhilfe. Angebotsvorsorge gilt außerdem etwa bei Lärm ab den unteren Auslösewerten und bei Feuchtarbeit zwischen 2 und 4 Stunden täglich.
Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV) muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn ein Beschäftigter einen Gesundheitsschaden durch seine Tätigkeit befürchtet, es sei denn, ein solcher ist nach der Gefährdungsbeurteilung nicht zu erwarten.
Welche Vorsorge in Ihrem Betrieb zu veranlassen oder anzubieten ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ohne sie lässt sich die Frage nicht beantworten.
Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung
Ein Punkt wird regelmäßig missverstanden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Gesundheitsschutz des Beschäftigten, nicht dem Nachweis seiner Eignung für die Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV). Der Arbeitgeber erhält deshalb keine Befunde. Er bekommt eine Vorsorgebescheinigung mit der Angabe, dass und wann die Vorsorge stattgefunden hat und wann sie das nächste Mal ansteht (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV). Alles Weitere unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
Eignungsuntersuchungen, etwa für Fahr- oder Steuertätigkeiten, sind davon getrennt zu sehen und brauchen eine eigene Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung.
Die Vorsorgekartei
Nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen, mit Angaben darüber, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Die Kartei enthält keine Befunde, sondern den Nachweis der Termine. Sie ist bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und dem Beschäftigten beim Ausscheiden als Kopie auszuhändigen.
Im Prüfungsfall fragt die Aufsicht nach genau dieser Kartei. Wer die Vorsorgetermine nur in einzelnen Personalakten verstreut hat, kann sie nicht vorlegen.
Die häufigsten Fehler
Kein Betriebsarzt bestellt. Vor allem in Büro- und Dienstleistungsbetrieben gilt die Pflicht als fremd, obwohl sie ab dem ersten Beschäftigten besteht.
Der Betriebsarzt wird nur für Untersuchungen gerufen. Beratung, Begehungen und die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss bleiben ungenutzt, obwohl sie Teil der Bestellung sind.
Angebotsvorsorge wird nicht angeboten. Die Bildschirmarbeitsplätze existieren, das Angebot der Sehuntersuchung nie. Das Angebot muss nachweisbar erfolgt sein, die Ablehnung durch den Beschäftigten ist zulässig.
Vorsorge und Eignung werden vermischt. Der Arbeitgeber verlangt Befunde oder eine Bescheinigung der Eignung, die der Betriebsarzt nicht liefern darf.
Sie wollen wissen, ob Ihre Betreuung vollständig ist? Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet mit Ihrem Betriebsarzt zusammen, wie es § 10 ASiG vorsieht, und ordnet ein, welche Vorsorge aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung folgt. Eine erste Einschätzung liefert der kostenlose Arbeitsschutz-Check in unter einer Minute. Welche Rolle wer im Betrieb trägt, erklärt der Beitrag zum Sicherheitsbeauftragten.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Ab dem ersten Beschäftigten. § 2 ASiG und die DGUV Vorschrift 2 verlangen betriebsärztliche Betreuung für jeden Betrieb. Nur der Umfang hängt von Betriebsgröße und Gefährdung ab.
Muss der Betriebsarzt im Unternehmen angestellt sein?
Nein. Die meisten Betriebe verpflichten einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst oder einen niedergelassenen Arbeitsmediziner (§ 19 ASiG). Der Arzt braucht die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 4 ASiG).
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme bestimmter gefährdender Tätigkeiten stattfinden und ist Voraussetzung für die Beschäftigung. Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, die Teilnahme ist freiwillig; das gilt etwa für Bildschirmarbeit. Wunschvorsorge muss er ermöglichen, wenn ein Beschäftigter einen Gesundheitsschaden durch die Arbeit befürchtet.
Erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge?
Nein. Er erhält nur eine Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste ansteht (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV). Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung.
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