Compliance-Begriffe, kurz erklärt
24 Begriffe aus Datenschutz, Arbeitssicherheit, Hinweisgeberschutz und EU AI Act – in je 2 bis 3 Sätzen, mit Verweis auf die Themenseite und die passende Leistung.
A
- AuftragsverarbeiterDatenschutz
-
Dienstleister, der Daten weisungsgebunden im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet – geregelt über einen AV-Vertrag (Art. 28).
B
- BetriebsarztArbeitssicherheit
-
Arzt mit arbeitsmedizinischer Qualifikation, der den Arbeitgeber bei Gesundheitsschutz, Vorsorge und Ergonomie berät – verpflichtend nach ASiG.
- BeweislastumkehrHinweisgeberschutz
-
Erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass diese eine Repressalie ist – der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen.
D
- DGUVArbeitssicherheit
-
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen; erlässt verbindliche DGUV Vorschriften.
- DSFADatenschutz
-
Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35: Vorabprüfung von Verarbeitungen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen bergen.
E
- Externe MeldestelleHinweisgeberschutz
-
Beim Bund (oder den Ländern) eingerichtete Stelle, an die sich Hinweisgeber gleichrangig zur internen Meldestelle wenden können.
F
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)Arbeitssicherheit
-
Fachkundige Person, die den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit berät und unterstützt – zu bestellen nach ASiG und DGUV Vorschrift 2.
G
- GefährdungsbeurteilungArbeitssicherheit
-
Systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz mit Ableitung von Schutzmaßnahmen – die Grundpflicht nach § 5 ArbSchG.
- GPAIEU AI Act
-
General-Purpose AI: KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die für viele verschiedene Aufgaben eingesetzt werden können.
H
- HinweisgeberHinweisgeberschutz
-
Natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Rechtsverstöße meldet oder offenlegt und dafür Schutz genießt.
- Hochrisiko-KIEU AI Act
-
KI-Systeme mit erheblichem Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte – z. B. in Personalauswahl oder Kreditvergabe.
I
- Interne MeldestelleHinweisgeberschutz
-
Vom Unternehmen eingerichtete Stelle, die Meldungen entgegennimmt, bearbeitet und die Vertraulichkeit der Identität wahrt.
K
- KI-KompetenzEU AI Act
-
Fähigkeiten, Wissen und Verständnis, die den kompetenten und rechtssicheren Einsatz von KI-Systemen ermöglichen (Art. 4).
- KI-SystemEU AI Act
-
Maschinengestütztes System, das mit Autonomie arbeitet und aus Eingaben Ergebnisse wie Vorhersagen oder Entscheidungen ableitet.
- KonformitätsbewertungEU AI Act
-
Verfahren zum Nachweis, dass ein Hochrisiko-System die Anforderungen der Verordnung erfüllt.
P
- Personenbezogene DatenDatenschutz
-
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen – etwa Name, Adresse, IP-Adresse oder Standortdaten.
- PSAArbeitssicherheit
-
Persönliche Schutzausrüstung – vom Arbeitgeber bereitzustellende Ausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe, Gehörschutz) zum Schutz vor verbleibenden Gefährdungen.
R
- RechenschaftspflichtDatenschutz
-
Grundsatz aus Art. 5 Abs. 2: Der Verantwortliche muss die Einhaltung aller Datenschutzgrundsätze jederzeit nachweisen können.
- RepressalieHinweisgeberschutz
-
Jede ungerechtfertigte Benachteiligung als Reaktion auf eine Meldung – etwa Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder Mobbing. Sie ist verboten.
T
- TOMDatenschutz
-
Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten nach Art. 32 – etwa Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und Berechtigungskonzepte.
U
- UnterweisungArbeitssicherheit
-
Arbeitsplatzbezogene Information und Anweisung der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz – vor Tätigkeitsaufnahme und mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG).
V
- VerantwortlicherDatenschutz
-
Stelle, die allein oder gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – meist das Unternehmen selbst (Art. 4).
- VerarbeitungDatenschutz
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Jeder Vorgang im Umgang mit personenbezogenen Daten – vom Erheben und Speichern über die Nutzung bis zum Löschen.
- VertraulichkeitsgebotHinweisgeberschutz
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Pflicht, die Identität hinweisgebender und betroffener Personen sowie sonstiger Genannter geheim zu halten und den Zugriff zu beschränken.
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