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Compliance-Software oder bestellte Beauftragte?

Beide Modelle werden im selben Atemzug genannt und kosten Ähnliches. Sie lösen aber unterschiedliche Aufgaben: Eine Plattform dokumentiert Ihre Pflichten, ein bestellter Beauftragter erfüllt sie. Dieser Text zieht die Grenze – und sagt, wann die Software die richtige Wahl ist.

Der Unterschied in einem Satz

Software hält nach, was zu tun ist. Ein Beauftragter ist derjenige, den das Gesetz meint.

Das klingt nach einer Feinheit, entscheidet aber, ob eine Pflicht erfüllt ist. Drei der gesetzlichen Pflichten für Unternehmen sind ausdrücklich an eine Person geknüpft – nicht an ein Verfahren und nicht an ein System.

Was das Gesetz an eine Person bindet

Art. 37 DSGVO

Datenschutzbeauftragter

Art. 37 Abs. 1 DSGVO verlangt die Benennung einer Person. Nach Absatz 5 geschieht das auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation und ihres Fachwissens; Absatz 6 stellt frei, ob sie Beschäftigte ist oder auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags arbeitet.

Was eine Software hier leisten kann: Eine Software kann das Verarbeitungsverzeichnis führen und Fristen überwachen. Benannt werden kann sie nicht.

§ 5 ASiG

Fachkraft für Arbeitssicherheit

§ 5 Abs. 1 ASiG verlangt die schriftliche Bestellung einer Fachkraft und die Übertragung der Aufgaben nach § 6. § 7 ASiG bindet die Bestellung an Berufsbezeichnung und sicherheitstechnische Fachkunde.

Was eine Software hier leisten kann: Eine Software kann Prüffristen und Unterweisungen nachhalten. Begehen, beraten und Unfallursachen untersuchen kann sie nicht.

§§ 12, 15 HinSchG

Interne Meldestelle

§ 12 Abs. 1 HinSchG verlangt eine eingerichtete und betriebene Meldestelle, ab 50 Beschäftigten (Abs. 2). Nach § 15 Abs. 2 hat der Beschäftigungsgeber dafür zu sorgen, dass die beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.

Was eine Software hier leisten kann: Eine Software kann den Meldekanal bereitstellen. Die Meldung prüfen, Kontakt halten und Folgemaßnahmen ergreifen muss ein Mensch.

Drei Wege, dieselben Pflichten zu erfüllen

Welcher passt, hängt weniger am Preis als daran, wer die Fachkunde mitbringt.

Vergleich von Plattformanbietern und bestellten Beauftragten
ModellGrößenordnungWas Sie bekommenWas es voraussetzt
Software-Abo rund 100 bis 280 € im Monat Eine Plattform, auf der Sie Fristen, Unterweisungen, Verzeichnisse und Nachweise führen. Die Pflichten erfüllen Sie selbst. Jemanden im Haus, der die geforderte Fachkunde hat und die Plattform pflegt.
Interne Lösung keine Lizenz, aber Ausbildung und Arbeitszeit Sie benennen eigene Beschäftigte und bilden sie aus – etwa zur Fachkraft für Datenschutz oder zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Freigestellte Arbeitszeit, eine Vertretung und Freiheit von Interessenkonflikten. Wer IT, Personal oder Geschäftsführung verantwortet, kann nicht Datenschutzbeauftragter sein.
Bestellte Beauftragte 399,38 € im Monat für alle drei Pflichten Externer Datenschutzbeauftragter, externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, ausgelagerte Meldestelle – benannte Personen, digitale Dokumentation inklusive. Nichts im Haus. Der Betrag gilt für 50 Beschäftigte in Betreuungsgruppe III, die Meldestelle mit 24 Monaten Laufzeit.

Die Spanne beim Software-Abo ist eine Marktbeobachtung vom 23. September 2026; maßgeblich ist immer die Preisseite des jeweiligen Anbieters. Der tribeta-Betrag ist kein Listenpreis, sondern das Ergebnis einer Rechnung: Die Einsatzstunden der Fachkraft folgen der DGUV Vorschrift 2 und hängen an Beschäftigtenzahl und Betreuungsgruppe. Für Ihren Betrieb durchrechnen

Die Modelle im direkten Vergleich

Sieben Kriterien, vier Wege – ohne Namen einzelner Anbieter.

Zu den drei Wegen oben kommt hier die Kanzlei oder Beratung nach Stunden hinzu, die viele Betriebe für den Datenschutz beauftragen.

Vier Modelle im Vergleich: Software-Abo, interne Lösung, Kanzlei oder Beratung und tribeta
Kriterium Software-AboInterne LösungKanzlei oder Beratungtribeta
Benannte Person nach DSGVO, ASiG und HinSchG nein: Software kann nicht benannt werden ja: eigene, ausgebildete Beschäftigte teilweise: meist nur Datenschutz ja: für alle drei Pflichten
Arbeitssicherheit mit Begehung vor Ort nein: nicht enthalten ja: mit eigener Fachkraft nein: nicht üblich ja: Fachkraft und Betriebsarzt
Hinweise prüfen und Fälle begleiten teilweise: Meldeportal, Prüfung selbst ja: mit Fachkunde im Haus teilweise: teils als Ombudsperson ja: externe Meldestelle
Kostenmodell Abo pro Monat Ausbildung und Arbeitszeit meist nach Stunden Festpreise, im Arbeitsschutz nach Betriebsgröße
Preise ohne Gespräch einsehbar teilweise: teils nur auf Anfrage entfällt nein: selten ja: Kernleistungen im Konfigurator
Aufwand im eigenen Haus hoch: Pflichten selbst erfüllen hoch: Zeit, Vertretung, Weiterbildung mittel gering
Schulungen für Beschäftigte ja: oft enthalten teilweise: selbst organisieren teilweise: als Zusatzleistung ja: online buchbar, mit Nachweis

Einschätzung nach typischem Leistungsumfang der Modelle, ohne Namen einzelner Anbieter. Stand September 2026.

Wann welches Modell passt

Eine Plattform genügt, wenn …

  • die Fachkunde im Haus vorhanden ist – eine ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit, ein benannter interner Datenschutzbeauftragter,
  • es an Organisation fehlt, nicht an Qualifikation,
  • Fristen, Nachweise und Dokumente bisher in Ordnern und Tabellen verteilt liegen,
  • jemand da ist, der die Plattform pflegt. Eine ungepflegte Software dokumentiert nichts.

Dann ist ein Software-Abo das günstigere und meist auch das bessere Mittel.

Bestellte Beauftragte, wenn …

  • niemand im Haus die geforderte Fachkunde hat,
  • der interne Kandidat in einem Interessenkonflikt stünde – wer IT, Personal oder Geschäftsführung verantwortet, kann nicht Datenschutzbeauftragter sein,
  • Begehungen, Beratung und Fallbearbeitung tatsächlich stattfinden sollen und nicht nur nachgehalten werden,
  • die Verantwortung für die fachliche Arbeit an jemanden übergehen soll, der dafür haftet.

Dann hilft kein System, sondern nur eine Bestellung.

Beides schließt sich nicht aus. Wer bereits eine Plattform betreibt, kann sie weiternutzen – die Beauftragten arbeiten darin mit.

Häufige Fragen

Ersetzt eine Compliance-Software den Datenschutzbeauftragten?

Nein. Art. 37 Abs. 1 DSGVO verlangt die Benennung einer Person, Absatz 5 knüpft sie an deren berufliche Qualifikation und Fachwissen. Eine Software kann die Arbeit dieser Person unterstützen – das Verzeichnis führen, Fristen überwachen, Betroffenenanfragen dokumentieren – aber sie kann nicht benannt werden und haftet nicht.

Wann reicht eine Software aus?

Wenn die Fachkunde im Haus vorhanden ist und nur die Organisation fehlt. Ein Betrieb mit einer ausgebildeten Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem benannten internen Datenschutzbeauftragten braucht keine externen Beauftragten, sondern ein Werkzeug, das Fristen, Nachweise und Dokumente zusammenhält. Dafür ist eine Plattform das günstigere und oft bessere Mittel.

Warum ist ein Dienstleister teurer als ein Software-Abo?

Weil ein anderer Leistungsumfang dahintersteht. Im Software-Abo zahlen Sie für die Plattform und erbringen die Leistung selbst. Bei bestellten Beauftragten zahlen Sie für die Arbeitszeit qualifizierter Personen: Begehungen, Beratung, Fallbearbeitung, Dokumentation. Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit gibt die DGUV Vorschrift 2 die Einsatzstunden sogar zahlenmäßig vor.

Kann man beides kombinieren?

Ja, und in der Praxis ist das der Normalfall. tribeta stellt die Beauftragten und bringt die digitale Dokumentation mit; wer bereits eine Plattform betreibt, kann sie weiternutzen. Die Pflichten sind einzeln buchbar – niemand muss alle drei bei einem Anbieter bündeln.

Unentschieden?

Wir sagen Ihnen auch, wenn eine Software reicht

Im Erstgespräch sehen wir uns an, welche Pflichten bei Ihrer Betriebsgröße greifen und was davon intern abgedeckt ist. Wenn daraus kein Auftrag wird, ist das ein brauchbares Ergebnis.